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§ 6
Ernennung des Verwaltungssekretärs Schlachter zuzi Beamten.
aut Lebenszeit.
Burch Kreistagsbeschluß vom 21,6.1954 wurde Schlachter zum
Verwaltungssekr’etat' beim Ausgleichsamt gewählt, Schlachter gehört
zu "dem Personenkreis, der unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fällt.
Er wird auf das Unterbringungssoll angerechnet, sobald er zum Beam
ten auf Lebenszeit ernannt wird. Anlässlich" der Wahl des Schlachter
zum VerwaltungsSekretär wurde beschlossen, zunächst über eine ge
wisse Probezeit hinweg Schlachter nur zum Beamten auf Widerruf zu
ernennen, um ihn im Palle seiner Hichteignung wieder entlassen zu
können. In den vergangenen Lionaten hat sich Schlachter in die ihm
übertragenen Arbeiten beim Ausgleichsamt gut eingearbeitet. Die
Probezeit hat er bestanden.
Kreisobstbauinspektor Braun wird den Dienst beim Kreisverband
am 1.1.1955 antreten. Wegen den Vorschriften des Gesetzes zu Ar
tikel 131 GG ist es notwendig, daß zuvor Schlachter zum Beamten
auf Lebenszeit ernannt wird, um Braun in die neugeschaffene Plan
stelle des Kreisobstbauinspektors formal einweisen zu können. Der
Kreistag hat den Kreisrat zu dieser Ernennung am 21.6.1954 er
mächtigt . Es wird einstimmig
beschlossen,
den Verwaltungssekretär Schlachter zum Beamten auf Lebenszeit zu er
nennen mit Wirkung ab dem Diensteintritt des KreisObstbauinspektors
Braun.
Einstellung einer med. techn. Gehilfin im Kreiskranken-
haus Biberach.
Durch Kreisratsbeschluss vom 4.9.1954 wurde für das Kreiskran
kenhaus Biberach wegen der erheblich zugenommenen laboratoriumsar
beiten eine zweite Stelle für eine med. techn. Assistentin ge
schaffen. Diese Stelle hat die med. techn. Assistentin Osswald
übertragen erhalten. Da sich die Osswald nicht bewährt hat, wurde
sie noch vor Ablauf der Probezeit entlassen. Als Nachfolgerin wurde
von Chefarzt Dr. Heinkele die med. techn. Gehilfin Ibeling als
geeignet vorgeschlagen. Der Eile halber wurde durch Verfügung des
Landrats vom 9.11.1954 die Einstellung der technischen Gehilfin
Ibeling mit Wirkung ab 1. November 1954 genehmigt unter Bezahlung
nach Vergütungsgruppe TO.A VIII und unter Festsetzung einer 6-mona
tigen Probezeit.
Beschluß:
Den Eilbeschluss des Landrats vom 9.11.1954 zu billigen.