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§ 12
Ersetz der Kosten riir eile ?QuerscX,u.
Nach der Verordnung des Innenministeriums über die Eeuer-
schau vom 2d.11.1954, Regierungsblatt Seite 505, ist es Aufgabe
der Gemeinden, auf ihre Kosten die Peuerschau durchzuführen. Da
die Gemeinden des Kreises mit Ausnahme der Städte Biberach und
Laupheim geeignete Personen zur Durchführung der Feuerschau nicht
bereitstellen können, nurden durch Verfügung vom 26.8.1955 die
Kreisbaumeister zu Feuerschauern der Gemeinden des Kreises bestellt.
Durch dieselbe Verfügung wurde als Entschädigung für die ent
stehenden Feuerschaukosten (persönliche und sächliche) ein Pauschal
satz je Stunde von 1,50 DU zuzüglich Reisekosten festgesetzt.
Die Verwaltung stellt fest, dass die früheren Sätze den jetzt
anfallenden Kosten nicht mehr gerecht werden- An Hand der Rechnungs
unterlagen müßte je Stunde ein Durchschnittssatz von 4,- DM zuzüg
lich Reisekosten zum Ansatz gebracht werden. Die Mehrheit des Kreis
rats ist der Auffassung, dass aus Anlaß der Feuerschaukontrolle noch
andere dienstliche Tätigkeiten in der Regel mitverbunden werden und
daß aus diesem Grunde ein Unkostenbeitrag von 2,- DM je Stunde zu
züglich Reisekosten angemessen ist. Es wird einstimmig
beschlossen,
die Stundenentschädigung für die Inanspruchnahme der Kreisbaumeister
oder ihrer technischen Hilfskräfte durch die Gemeinden bei der
Feuerschau auf 2,- DM festzusetzen zuzüglich der jeweils anfallenden
Reisekosten.
§ 15
Bildung einer Kommission für die Feststellung der Ernteschäderu
Nach der Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vorn.
25.10.1954 ist für die Feststellung der Ernteschaden eine Kommission
auf der Kreisebene zu bilden. Der Kommission gehören an 1 Vertreter
des Landwirtschaftsamts, 1 Vertreter der berufsständischen Organi
sation, 1 praktischer Landwirt und 1 Vertreter des zuständigen Fi
nanzamts. Der der Kommission angehörende praktische Landwirt ist yoffi
Kreisrat zu bestimmen. Da die Angelegenheit sehr dringlich entschie
den werden mußte, wurde durch Verfügung des Landrats vorn 17•11.1954
in Anwendung von Artikel 57 Absatz 2 der Kreisordnung Kreisratsmit
glied Bürgermeister Harsch aus Winterstettenstadt zum Mitglied der
Ko. ission als Vertreter der praktischen Landwirte bestellt. Von dsu
Eilbeschluss des Landrats wird ohne Einwendungen
Kenntnis genommen.