Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 12 
Ersetz der Kosten riir eile ?QuerscX,u. 
Nach der Verordnung des Innenministeriums über die Eeuer- 
schau vom 2d.11.1954, Regierungsblatt Seite 505, ist es Aufgabe 
der Gemeinden, auf ihre Kosten die Peuerschau durchzuführen. Da 
die Gemeinden des Kreises mit Ausnahme der Städte Biberach und 
Laupheim geeignete Personen zur Durchführung der Feuerschau nicht 
bereitstellen können, nurden durch Verfügung vom 26.8.1955 die 
Kreisbaumeister zu Feuerschauern der Gemeinden des Kreises bestellt. 
Durch dieselbe Verfügung wurde als Entschädigung für die ent 
stehenden Feuerschaukosten (persönliche und sächliche) ein Pauschal 
satz je Stunde von 1,50 DU zuzüglich Reisekosten festgesetzt. 
Die Verwaltung stellt fest, dass die früheren Sätze den jetzt 
anfallenden Kosten nicht mehr gerecht werden- An Hand der Rechnungs 
unterlagen müßte je Stunde ein Durchschnittssatz von 4,- DM zuzüg 
lich Reisekosten zum Ansatz gebracht werden. Die Mehrheit des Kreis 
rats ist der Auffassung, dass aus Anlaß der Feuerschaukontrolle noch 
andere dienstliche Tätigkeiten in der Regel mitverbunden werden und 
daß aus diesem Grunde ein Unkostenbeitrag von 2,- DM je Stunde zu 
züglich Reisekosten angemessen ist. Es wird einstimmig 
beschlossen, 
die Stundenentschädigung für die Inanspruchnahme der Kreisbaumeister 
oder ihrer technischen Hilfskräfte durch die Gemeinden bei der 
Feuerschau auf 2,- DM festzusetzen zuzüglich der jeweils anfallenden 
Reisekosten. 
§ 15 
Bildung einer Kommission für die Feststellung der Ernteschäderu 
Nach der Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vorn. 
25.10.1954 ist für die Feststellung der Ernteschaden eine Kommission 
auf der Kreisebene zu bilden. Der Kommission gehören an 1 Vertreter 
des Landwirtschaftsamts, 1 Vertreter der berufsständischen Organi 
sation, 1 praktischer Landwirt und 1 Vertreter des zuständigen Fi 
nanzamts. Der der Kommission angehörende praktische Landwirt ist yoffi 
Kreisrat zu bestimmen. Da die Angelegenheit sehr dringlich entschie 
den werden mußte, wurde durch Verfügung des Landrats vorn 17•11.1954 
in Anwendung von Artikel 57 Absatz 2 der Kreisordnung Kreisratsmit 
glied Bürgermeister Harsch aus Winterstettenstadt zum Mitglied der 
Ko. ission als Vertreter der praktischen Landwirte bestellt. Von dsu 
Eilbeschluss des Landrats wird ohne Einwendungen 
Kenntnis genommen.
	        
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