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Auf dieser Grundlage
a) Kreisverband Biberach,
Landrat He ckmann
b) leitender Chefarzt Dr.
c)Dr. Wolthaus
folgende Vereinbarung:
schließen die Beteiligten
gesetzlich vertreten durch
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Schneiderhan und
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Die geburtshilfl.gynäkolöigischen Palle werden in einer von
der chirurgischen Abteilung getrennten Pachabteilung in eigener
ärztlicher Verantwortung des Leiters dieser Pachabteilung behandelt,
Die Leitung dieser Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie
wird Herrn Dr. Wolthaus übertragen. Über die Einzelheiten des
Anstellungsverhältnisses schließen der Kreisverband und Dr.
Wolthaus einen besonderen Anstellungsvertrag nach dem Muster der
mit den anderen Chefärzten des Kreisverbands bestehenden Verträge.
Die Sonderbestimmungen dieser Vereinbarung sind überlagernde Grund
bestandteile des Dienstvertrags.
§ 2
Dr. Schneiderhan als Leiter der chirurgischen Abteilung und
Dr. Wolthaus als Leiter der geburtshilfl.gynäkologischen Abteilung
verpflichten sich gegenseitig und gegenüber dem Kreisverband zur
möglichst kostensparenden Zusammenarbeit ihrer Abteilungen. Diese
Verpflichtung enthält insbesondere folgende Regelungen:
a) Für die Abteilung der Geburtshilfe und Gynäkologie stellt der
Kreisverband keine eigenen Assistenzärzte an. Soweit Operationen
vom Chefarzt nicht allein durchgeführt werden können, steht ihm
das ärztliche Hilfspersonal der chirurgischen Abteilung nach
jeweiliger Vereinbarung zwischen den Chefärzten zur Verfügung.
Für den Assistentenbedarf der chirurgischen Abteilung ist die
Durchschnittsbelegung beider Abteilungen zusammengerechnet,maß
gebend; dabei wird der Chefarzt der geburtshilfl.gynäkologischen
Abteilung auf eine halbe Assistentenstelle angerechnet.
Erreicht die durchschnittliche Belegung der geburtshilfl.
gynäkologischen Abteilung auf ziemliche Dauer 25 und mehr Betten,
wird die Assistenz getrennt für beide Abteilungen vom Kreisverban
gestellt; die Pflicht zur Aushilfe in Sonderfällen, insbesondere
bei der gemeinsamen Gestellung des Arztes vom Dienst, bleibt
unberührt.
b) Die gemeinsame Benützung der Operationseinrichtungen und die
Vereinbarung eines abgestimmten Operationsplanes zur Vermeidung
zeitlicher Überschneidungen, abgesehen von dringlichen Sonder
fällen.
c) Die Festlegung der ambulanten Sprechstunden auf verschiedene
Zeiten.