Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Auf dieser Grundlage 
a) Kreisverband Biberach, 
Landrat He ckmann 
b) leitender Chefarzt Dr. 
c)Dr. Wolthaus 
folgende Vereinbarung: 
schließen die Beteiligten 
gesetzlich vertreten durch 
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Schneiderhan und 
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Die geburtshilfl.gynäkolöigischen Palle werden in einer von 
der chirurgischen Abteilung getrennten Pachabteilung in eigener 
ärztlicher Verantwortung des Leiters dieser Pachabteilung behandelt, 
Die Leitung dieser Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie 
wird Herrn Dr. Wolthaus übertragen. Über die Einzelheiten des 
Anstellungsverhältnisses schließen der Kreisverband und Dr. 
Wolthaus einen besonderen Anstellungsvertrag nach dem Muster der 
mit den anderen Chefärzten des Kreisverbands bestehenden Verträge. 
Die Sonderbestimmungen dieser Vereinbarung sind überlagernde Grund 
bestandteile des Dienstvertrags. 
§ 2 
Dr. Schneiderhan als Leiter der chirurgischen Abteilung und 
Dr. Wolthaus als Leiter der geburtshilfl.gynäkologischen Abteilung 
verpflichten sich gegenseitig und gegenüber dem Kreisverband zur 
möglichst kostensparenden Zusammenarbeit ihrer Abteilungen. Diese 
Verpflichtung enthält insbesondere folgende Regelungen: 
a) Für die Abteilung der Geburtshilfe und Gynäkologie stellt der 
Kreisverband keine eigenen Assistenzärzte an. Soweit Operationen 
vom Chefarzt nicht allein durchgeführt werden können, steht ihm 
das ärztliche Hilfspersonal der chirurgischen Abteilung nach 
jeweiliger Vereinbarung zwischen den Chefärzten zur Verfügung. 
Für den Assistentenbedarf der chirurgischen Abteilung ist die 
Durchschnittsbelegung beider Abteilungen zusammengerechnet,maß 
gebend; dabei wird der Chefarzt der geburtshilfl.gynäkologischen 
Abteilung auf eine halbe Assistentenstelle angerechnet. 
Erreicht die durchschnittliche Belegung der geburtshilfl. 
gynäkologischen Abteilung auf ziemliche Dauer 25 und mehr Betten, 
wird die Assistenz getrennt für beide Abteilungen vom Kreisverban 
gestellt; die Pflicht zur Aushilfe in Sonderfällen, insbesondere 
bei der gemeinsamen Gestellung des Arztes vom Dienst, bleibt 
unberührt. 
b) Die gemeinsame Benützung der Operationseinrichtungen und die 
Vereinbarung eines abgestimmten Operationsplanes zur Vermeidung 
zeitlicher Überschneidungen, abgesehen von dringlichen Sonder 
fällen. 
c) Die Festlegung der ambulanten Sprechstunden auf verschiedene 
Zeiten.
	        
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