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d) Die Schreibhilfe der chirurgischen Abteilung steht der
gebürtshilfl.gynäkologischen Abteilung nach jeweiliger Verein
barung zur Verfügung.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu treffenden Einzel
vereinbarungen steht dem Chefarzt der chirurgischen Abteilung die
verantwortliche Entscheidung zu. Er hat auch das Recht der Ent
scheidung bei unklaren Überweisungsfällen und in besonderen Einzel
fällen zur Benützung des Kreissaales. Zur Schlichtung grundsätz
licher Meinungsverschiedenheiten ist die Entscheidung des Kreisver
bands anzurufen. Die Rechte und Pflichten des Chefarztes der Chirurg.
Abteilung in seiner Eigenschaft als leitender Chefarzt des G-esamt-
hauses bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und ist
nur kündbar nach den Bestimmungen der Dienstverträge der Chefärzte,
als deren Bestandteil sie gilt.
§ 3
Schuldaufnahme des Kreisverbands anlässlich der Erstellung
eines Vierfamilienhauses.
Im ausserordentlichen Haushaltsplan des Rechnungsjahres 1954
ist zur Mitfinanzierung eines kreisverbandseigenen Wohnhauses mit 4
Wohnungen in Biberach die Aufnahme eines' Darlehens von 28 000 DM bei
der Württ. Landeskreditanstalt in Stuttgart vorgesehen. Dieses Dar
lehen soll aus öffentlichen Wohnungsbauförderungsmitteln aufgenommen
werden. Die Verhandlungen mit den zuständigen Stellen haben zum Er
gebnis, daß dieses Darlehen zur Verfügung gestellt wird mit einem
Zinssatz von 0,5 A und einem anfänglichen Tilgungsbetrag von 1 % zu
züglich der jeweils ersparten Zinsen. Es wird
beschlossen:
1) Die vorgesehene Schuldaufnahme von 28 000 DM, verzinslich zu
0,5 A und zu tilgen mit 1 zuzüglich der ersparten Zinsen zu
genehmigen.
2) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.