Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

8 
§ 4 
WeihnachtsZuwendungen an die Beamten, Angestellten und Arbeiter 
des Kreisverbands. 
Der Vorsitzende gibt zunächst das Schreiben des Gemeindetags 
zu dieser Angelegenheit bekannt. Danach gilt für die Angestellten 
und Arbeiter des Kreisverbände eine tarifvertragliche Regelung vom 
10.9.1954, wonach die WeihnachtsZuwendungen für Ledige 40 DM, für 
Verheiratete 60 DM und für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind 
15,- DM betragen. Die Gewährung von WeihnachtsZuwendungen an die 
Beamten richtet sich nach einem vor wenigen Tagen getroffenen Land 
tagsbeschluß ; danach sollen die Beamten des Landes Weihnachtszu 
wendungen in der Höhe erhalten, wie sie den Angestellten und Arbeiter 
des Landes durch Tarifvertrag vom September dieses Jahres bereits 
zugestanden worden sind. Die Bezahlung der Weihnachtszuwendungen an 
Beamte ist nach oben bis zu einem Grundgehalt von 600 DM begrenzt. 
Der Gemeindetag vertritt die Auffassung, daß die Nichteinbeziehung 
der Beamten der kommunalen Körperschaften in den Kreis der Empfänger 
von WeihnachtsZuwendungen nicht gerechtfertigt erscheine. Der Gesamt 
vorstand des Gemeindetags ist vielmehr der Auffassung, daß die kom 
munalen Verwaltungen auch ihren Beamten ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Grundgehalts WeihnachtsZuwendungen gewähren und zwar in der 
selben Höhe, wie sie den Angestellten und Arbeitern des kommunalen 
Bereichs durch Tarifvertrag zugestanden sind. Diese Handhabung ist 
nach Auffassung des Gemeindetags rechtlich gedeckt, wenn ein Be 
schluß des Kreisrats vorliegt. 
Bei der Beratung ist sich der Kreisrat einig, daß eine unter 
schiedliche Regelung zwischen den Beamten, Angestellten und Arbeiten 
unzweckmäßig und ungerecht ist. Es wird auch festgestellt, daß die 
Industrie und die Banken wesentlich höhere Weihnachtsgratifikationen 
zahlen. Nach Beratung wird einstimmig 
beschlossen: 
1) Für die Angestellten und Arbeiter gilt die Tarifvertragsregelung 
vom 10.9*1954. 
2) An die Beamten des Kreisverbands werden Weihnachtsgratifikationen 
in derselben Höhe und nach denselben Grundsätzen wie nach dem 
für die Angestellten und Arbeiter gültigen Tarifvertrag gewährt. 
Eingeschlossen in diese Regelung ist der Vorsitzende des Kreisver 
bands und dessen gesetzlicher Vertreter. 
5) Das Hauspersonal der Kreiskrankenhäuser erhält WeihnachtsZuwen 
dungen entsprechend der Vorjahresregelung, wobei die Verwaltung 
ermächtigt wird, bei einer Beschäftigung nach dem Stichtag eine 
Abstufung vorzunehmen, die der allgemein üblichen Regelung bei 
Hausgehilfinnen entspricht. 
4) Den Ordensschwestern WeihnachtsZuwendungen wie im Vorjahr zu ge 
währen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.