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§ 4
WeihnachtsZuwendungen an die Beamten, Angestellten und Arbeiter
des Kreisverbands.
Der Vorsitzende gibt zunächst das Schreiben des Gemeindetags
zu dieser Angelegenheit bekannt. Danach gilt für die Angestellten
und Arbeiter des Kreisverbände eine tarifvertragliche Regelung vom
10.9.1954, wonach die WeihnachtsZuwendungen für Ledige 40 DM, für
Verheiratete 60 DM und für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind
15,- DM betragen. Die Gewährung von WeihnachtsZuwendungen an die
Beamten richtet sich nach einem vor wenigen Tagen getroffenen Land
tagsbeschluß ; danach sollen die Beamten des Landes Weihnachtszu
wendungen in der Höhe erhalten, wie sie den Angestellten und Arbeiter
des Landes durch Tarifvertrag vom September dieses Jahres bereits
zugestanden worden sind. Die Bezahlung der Weihnachtszuwendungen an
Beamte ist nach oben bis zu einem Grundgehalt von 600 DM begrenzt.
Der Gemeindetag vertritt die Auffassung, daß die Nichteinbeziehung
der Beamten der kommunalen Körperschaften in den Kreis der Empfänger
von WeihnachtsZuwendungen nicht gerechtfertigt erscheine. Der Gesamt
vorstand des Gemeindetags ist vielmehr der Auffassung, daß die kom
munalen Verwaltungen auch ihren Beamten ohne Rücksicht auf die Höhe
des Grundgehalts WeihnachtsZuwendungen gewähren und zwar in der
selben Höhe, wie sie den Angestellten und Arbeitern des kommunalen
Bereichs durch Tarifvertrag zugestanden sind. Diese Handhabung ist
nach Auffassung des Gemeindetags rechtlich gedeckt, wenn ein Be
schluß des Kreisrats vorliegt.
Bei der Beratung ist sich der Kreisrat einig, daß eine unter
schiedliche Regelung zwischen den Beamten, Angestellten und Arbeiten
unzweckmäßig und ungerecht ist. Es wird auch festgestellt, daß die
Industrie und die Banken wesentlich höhere Weihnachtsgratifikationen
zahlen. Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen:
1) Für die Angestellten und Arbeiter gilt die Tarifvertragsregelung
vom 10.9*1954.
2) An die Beamten des Kreisverbands werden Weihnachtsgratifikationen
in derselben Höhe und nach denselben Grundsätzen wie nach dem
für die Angestellten und Arbeiter gültigen Tarifvertrag gewährt.
Eingeschlossen in diese Regelung ist der Vorsitzende des Kreisver
bands und dessen gesetzlicher Vertreter.
5) Das Hauspersonal der Kreiskrankenhäuser erhält WeihnachtsZuwen
dungen entsprechend der Vorjahresregelung, wobei die Verwaltung
ermächtigt wird, bei einer Beschäftigung nach dem Stichtag eine
Abstufung vorzunehmen, die der allgemein üblichen Regelung bei
Hausgehilfinnen entspricht.
4) Den Ordensschwestern WeihnachtsZuwendungen wie im Vorjahr zu ge
währen.