Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Modells am geeignetsten erscheint. Der Kostenvoranschlag 
wird bekanntgegeben. Zugleich werden die Gründe für die Be 
schaffung des notwendigen Zubehörs wie Zählwerke usw. gegeben. 
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird einstimmig 
beschlossen, 
1) den Kauf einer Buchungsmaschine Mercedes-Addelektra zum 
Angebotspreis der Firma Keil & Co., Stuttgart von 
15 290,- DM zu genehmigen und der Verwaltung die Ermäch 
tigung zu erteilen, für weitere rund 2 500,- DM Zählwerke 
und sonst. Zubehör zu beschaffen; 
2) die Überschreitung der Planmittel aus Verstärkungsmitteln 
abzudecken. 
§ 19 
Ersatz der Kosten für Feuerschau . 
Der Kreisrat wird von einem Schreiben der Kreisbaumeister 
stelle Biberach über Angelegenheiten der Feuerschau unter - 
richtet. Die Kreisbaumeisterstelle hält es nicht für möglich, 
daß sie die gesetzlich vorgeschriebene Feuerschau in allen 
Fällen durchführen kann. Aus diesem Grunde.wird empfohlen, 
im Kreis ansäßige Architekten ähnlich wie in anderen Kreisen 
zu Feuerschauern zu bestellen. Die Kosten der Feuerschau tra 
gen die Gemeinden. Es ergibt sich nun die Besonderheit, daß 
auf Grund des Kreisratsbeschlusses vom 25. November 1954 der 
Kreisverband für die «Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur 
Feuerschau der Gemeinde eine Entschädigung von 2,— DM je 
Stunde berechnet, während andererseits im Falle der Bestellung 
von freiberuflichen Architekten zu Feuerschauern eine Ent 
schädigung in Höhe des rund Dreifachen bezahlt werden müsste. 
Die Kreisbaumeisterstelle befürchtet, daß eine solche Diffe 
renz zu besonderen Schwierigkeiten führen wird. 
Die Angelegenheit wird beraten. Der Kreisrat hält die 
Bestellung von freiberuflichen Architekten zur Feuerschau 
wegen der erwarteten Kosten nicht für angebracht. Der Kreis 
rat in seiner Gesamtheit ist der Meinung, daß die Feuerschau 
auch von qualifizierten Bauhandwerkern ausgeübt werden könne. 
Dieser Auffassung wird von der Verwaltung entgegengehalten, 
daß nach der Verordnung vom 25» November 1954 zum Feuerschauer 
nur bestellt werden darf, wer die staatliche mittlere Bau - 
Prüfung abgelegt habe. Da es möglich ist, daß eine Leihe ge 
eigneter Bauhandwerker mit solchen Prüfungen im Kreis vor 
handen sind, soll versucht werden, im Wege der Ausschreibung 
entsprechende Bewerbungen einzuholen, wobei in der Ausschrei 
bung eine Stundenentschädigung von 5,- DM angeboten werden soll. 
Ein Betrag in dieser Höhe erscheint angemessen mit Rücksicht
	        
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