Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

19 
darauf, daß die Feuerschau an sich durchaus zu einer Zeit 
durchgeführt werden könnte, die für Bauhandwerker am geeig 
netsten erscheint. 
Beschluß : 
Die Verwaltung zu einer entsprechenden Ausschreibung zu 
beauftragen. 
§ 20 
Nebentätigkeit am Gemeindehaus der Gemeinde Bihlafingen durch 
die Kreisbaumeisterstelle Laupheim. 
Mit Genehmigung des Kreisrats hat die Kreisbaumeister - 
stelle Laupheim die Planung und Bauleitung für das Gemeinde 
haus in Bihlafingen entsprechend dem Antrag der Gemeinde über 
nommen. Nach Fertigstellung der Arbeiten wurden der Gemeinde 
Bihlafingen unter Zugrundelegung der vorhandenen Kreissatzung 
für die besondere «Inanspruchnahme der Kreisbaumeisterstelle 
Laupheim entsprechende Kosten verrechnet. Das Bürgermeister 
amt Bihlafingen hat in einem Gesuch, das im Wortlaut bekannt 
gegeben wird, darum nachgesucht, die vom Kreisverband ange 
setzten Gebühren zu erlassen mit Ausnahme des dem Kreisbau 
meister Spiels zustehenden Anteils. 
Der Vorsitzende hebt hervor, daß die Verwendung der Kreis 
baumeisterstelle Laupheim zu der Planung und der Bauleitung 
am Gemeindehaus in Bihlafingen zweifellos Vorteile gegenüber 
einer Vergabe an einen freiberuflichen Architekten gebracht 
habe. Andererseits gelte aber die Gemeinde Bihlafingen als 
sehr leistungsschwach. Ein Verzicht auf die nach der Kreis 
satzung zum Ansatz kommenden Gebühren scheint dem Kreisrat 
der Folgen wegen für unmöglich, zumal seither in jedem Fall 
auf einer Bezahlung bestanden worden sei. Ein gewisses Ent 
gegenkommen kann nur in der Weise erfolgen, daß im Einzug des 
Betrages Zugeständnisse gemacht werden. Es wird 
beschlossen, 
1) die Gebührenrechnung für den Gemeindebau in Bihlafingen 
aufrechtzuerhalten; 
2) die Bezahlung der Gebühren in 5 gleichen Jahresraten 
zu gestatten und Zinsen nicht zu berechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.