Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 3 
Vorläufiges Strassenbau-programm für das 
Reolraungs,1aür 1933. 
Die Verwaltung rechnet mit Bestimmtheit damit, den Haushalts 
plan für das Rechnungsjahr 1955 wesentlich früher als in den Vor 
jahren vorlegen zu können. Um beim Strassenbau zwischen dem Bau 
programm 1954 und 1955 keine vorbereitungsmässige Lücke entstehen 
zu lassen, ist es notwendig, schon jetzt dem Strassenbauamt einen 
Programmrahmen der zur Durchführung vorgesehenen Projekte , wie in 
den Vorjahren, in die Hand zu geben, auf den das Strassenbauamt 
seine Vorbereitungen abstellen kann. 
Der von der Verwaltung im Benehmen mit dem Strassenbauamt 
ausgearbeitete Entwurf wurde mit der Tagesordnung den Mitgliedern 
zugeleitet. 
In Anwesenheit von Baurat Walker wird der Programmentwurf 
ausführlich beraten und die einzelnen Bauvorhaben besprochen. Der 
Kreisrat spricht sich für das ausgearbeitete vorläufige Strassen 
bauprogramm 1955 mit einer Höhe von 900 000 DM vorbehältlich der 
Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan 1955 grund 
sätzlich aus. Die nähere Entscheidung für einzelne Bauvorhaben z.B, 
an der Strecke Laupheim-Burgrieden und an der Strecke Aufhofen - 
Attenweiler sollen erst nach einer Ortsbesichtigung durch den Kreis 
rat erfolgen, wobei jedoch äusser Zweifel ist, dass der Weiteraustia 
an diesen Strassen im Rechnungsjahr 1955 vorangetrieben werden muss 
Schon in der Sitzung vom 31.Jan.1955 wurde über den Antrag 
des Strassenbauamts um Einstellung eines Dpi.Ing. oder Bauing. auf 
Kosten des Kreisverbands beraten, da das Strassenbauamt wegen 
Personalmangel nicht mehr in der Lage ist, ab dem Rechnungsjahr 195 
das umfangreiche Strassenbauprogramm des KreisVerbunds zu bewälti 
gen. Die seitherigen lenühungen'des Strassenbauamt’s gegenüber dem 
Land um Beseitigung dieses Personalmangels blieben bis jetzt er 
folglos. Man kann der Auffassung sein, dass die zusätzliche Anstel 
lung eines erfahrenen Bauing. oder Dipl.Ing. durchaus Sache des 
Landes ist. Die Rechtslage ist aber in Anbetracht der grossen Stei 
gerung unserer Bauvorhaben nicht ganz eindeutig. Unabhängig von 
der Rechtsfrage ist aber die Tatsache, dass der Kreis das Land 
nicht zwingen kann, sofort die notwendige Fachkraft anzustellen. 
Im Interesse einer zügigen Fortführung unseres Strassenbauprograu® 
liegt es deshalb nähe, dem Strassenbauamt die gewünschte Fachkraft 
zur Verfügung zu stellen, bis die Frage geklärt ist, ob sie vom 
Land übernommen werden muss. 
Die inzwischen erfolgte Stellenausschreibung, zu der die Er 
mächtigung des Kreisrats vorlag, ergab den Eingang zahlreicher zv© 
Teil brauchbarer Bewerbungen. Die Stellenbesetzung soll jedoch ers< 
nach Schaffung einer entsprechenden Stelle im Stellenplan erfolgen-
	        
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