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§ 3
Vorläufiges Strassenbau-programm für das
Reolraungs,1aür 1933.
Die Verwaltung rechnet mit Bestimmtheit damit, den Haushalts
plan für das Rechnungsjahr 1955 wesentlich früher als in den Vor
jahren vorlegen zu können. Um beim Strassenbau zwischen dem Bau
programm 1954 und 1955 keine vorbereitungsmässige Lücke entstehen
zu lassen, ist es notwendig, schon jetzt dem Strassenbauamt einen
Programmrahmen der zur Durchführung vorgesehenen Projekte , wie in
den Vorjahren, in die Hand zu geben, auf den das Strassenbauamt
seine Vorbereitungen abstellen kann.
Der von der Verwaltung im Benehmen mit dem Strassenbauamt
ausgearbeitete Entwurf wurde mit der Tagesordnung den Mitgliedern
zugeleitet.
In Anwesenheit von Baurat Walker wird der Programmentwurf
ausführlich beraten und die einzelnen Bauvorhaben besprochen. Der
Kreisrat spricht sich für das ausgearbeitete vorläufige Strassen
bauprogramm 1955 mit einer Höhe von 900 000 DM vorbehältlich der
Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan 1955 grund
sätzlich aus. Die nähere Entscheidung für einzelne Bauvorhaben z.B,
an der Strecke Laupheim-Burgrieden und an der Strecke Aufhofen -
Attenweiler sollen erst nach einer Ortsbesichtigung durch den Kreis
rat erfolgen, wobei jedoch äusser Zweifel ist, dass der Weiteraustia
an diesen Strassen im Rechnungsjahr 1955 vorangetrieben werden muss
Schon in der Sitzung vom 31.Jan.1955 wurde über den Antrag
des Strassenbauamts um Einstellung eines Dpi.Ing. oder Bauing. auf
Kosten des Kreisverbands beraten, da das Strassenbauamt wegen
Personalmangel nicht mehr in der Lage ist, ab dem Rechnungsjahr 195
das umfangreiche Strassenbauprogramm des KreisVerbunds zu bewälti
gen. Die seitherigen lenühungen'des Strassenbauamt’s gegenüber dem
Land um Beseitigung dieses Personalmangels blieben bis jetzt er
folglos. Man kann der Auffassung sein, dass die zusätzliche Anstel
lung eines erfahrenen Bauing. oder Dipl.Ing. durchaus Sache des
Landes ist. Die Rechtslage ist aber in Anbetracht der grossen Stei
gerung unserer Bauvorhaben nicht ganz eindeutig. Unabhängig von
der Rechtsfrage ist aber die Tatsache, dass der Kreis das Land
nicht zwingen kann, sofort die notwendige Fachkraft anzustellen.
Im Interesse einer zügigen Fortführung unseres Strassenbauprograu®
liegt es deshalb nähe, dem Strassenbauamt die gewünschte Fachkraft
zur Verfügung zu stellen, bis die Frage geklärt ist, ob sie vom
Land übernommen werden muss.
Die inzwischen erfolgte Stellenausschreibung, zu der die Er
mächtigung des Kreisrats vorlag, ergab den Eingang zahlreicher zv©
Teil brauchbarer Bewerbungen. Die Stellenbesetzung soll jedoch ers<
nach Schaffung einer entsprechenden Stelle im Stellenplan erfolgen-