Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Nach Abschluss der Beratungen wird einstimmig der Antrag 
an den Kreistag 
beschlossen, 
1. das von der Verwaltung im Benehmen mit dem Strassenbauamt 
ausgearbeitete vorläufige Strassenbauprogramm 1955 vorbehältlich 
der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 1955 grundsätzlich 
zu billigen, 
2. eine Angestelltenstelle nach Vergütungsgruppe TO.A III - V 
für einen Dipl.Ingenieur oder erfahrenen Bauingenieur in den 
Stellenplan aufzunehmen. 
§ 4 
Ausbau der Ortsdurchfahrt Mietingen. 
Vom Land ist in absehbarer Zeit die Frage zu entscheiden, 
in welcher Weise die Ortsdurchfahrt Mietingen im Zuge der Land 
strasse I.Ordnung Nr.265 ausgebaut werden soll. Offenbar ist auch 
daran gedacht, den Ausbau der Ortsdurchfahrt zu unterlassen und 
eine Umgehungsstrasse zu erstellen. Die Angelegenheit wird im 
Kreisrat beraten, nachdem bekannt worden ist, dass sich der Gemeinde 
rat in Mietingen gegen eine Umgehungsstrasse, sondern für den Aus 
bau einer Ortsdurchfahrt ausgesprochen hat. Die Ortsdurchfahrt in 
Mietingen im Zuge der Landstrasse I.Ordnung ist gleichzeitig auch 
Ortsdurchfahrt im Zuge der Landstrasse II.Ordnung Baltringen - 
Mietingen - Walpertshofen. Es ist Auffassung des Kreisrats, zur 
Kostensparung öffentlicher Mittel möglichst dem Projekt Ausbau 
der Ortsdurchfahrt an Stelle der Erstellung einer Umgehungsstrasse 
den Vorzug zu geben. Im Falle der Erstellung einer Umgehungsstrasse 
hätte die eben genannte Landstrasse II.Ordnung ohne Bereitstellung 
weiterer zusätzlicher Mittel keine günstige Anschlussmöglichkeit 
an die Landstrasse I.Ordnung. Nach Beratung wird einstimmig folgen 
de 
Entschlie ssung 
gefasst: 
Das Land zu bitten, dem Antrag der Gemeinde Mietingen auf Ausbau 
der Ortsdurchfahrt Mietingen im Zuge der Landstrasse I.Ordnung 
Nr.265 stattzugeben, da bei einem solchen Ausbau zugleich erreicht 
wird, dass ohne Bereitstellung weiterer öffentlicher Mittel die 
Landstrasse II.Ordnung Anschluss an eine ausgebaute Landstrasse 
I.Ordnung hat.
	        
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