Kennzeichnung der Kreisverbandsstrassenwarte.
Vom Vorsitzenden wird angeregt, die Kreisverbandsstrassen-
warte entsprechend der früheren Übung mit einer entsprechenden
Mütze oder einem entsprechenden Hut oder Armband zu kennzeich
nen. Es wird
beschlossen,
die Verwaltung zur Einholung entsprechender Angebote zu beauf
tragen und die Beschaffung in Aussicht zu nehmen.
§ 6
Obst- und Holznutzungen an Landstrassen II.Ordnung .
Nach § 3 des Gesetzes über die einstweilige Regelung des
Strassenwesens und der Strassen Verwaltung vom 26. März 1934 stehen
die aus dem Eigentum an der Strasse sich ergebenden Rechte und
Pflichten ohne Änderung des grundbuchmässigen Eigentums dem je
weiligen Träger der Strassenbaulast zu. Daraus ergibt sich, dass
die Nutzung und Pflege von Baumpflanzungen auf der Strassen
fläche - dazu zählt auch die Fläche, die zu der Strasse vermarkt
ist - vom Zeitpunkt der Übernahme der Strassenbaulasten dem je
weiligen Strassenbauträger zusteht. Seither haben oftmals die
Gemeinden ohne Rechtsgrund die Nutzung der Baumpflanzungen in
Anspruch genommen. Eine ordnungsmässige Überwachung durch die
Verwaltung lässt sich wegen der Länge der Strassenstrecke ohne
grösseren Aufwand, der zudem in keinem Verhältnis zum Ertrag
steht, nicht durchführen.
Die immer wieder auftauchenden Schwierigkeiten und Härten
könnten durch eine Regelung beseitigt werden, die zum Ziel hat,
die Obst- und Holznutzungen der Baumpflanzungen den Gemeinden
zu über lassen gegen die ordentliche Pflege des Baumbestandes
sowie des Wiederersatzes gefällter Bäume. Der Kreisrat hat sich
mit der Angelegenheit schon am 22. Juli 1953 befasst, jedoch damaL
die Angelegenheit nochmals zurückgestellt. Inzwischen haben sich
aber weitere unliebsame Vorfälle ergeben, die eine Vereinfachung
und ortsnahe Regelung tunlich erscheinen lassen. Dem Kreisrat
wird beispielsweise bekannt gegeben, dass an der Landstrasse
II.Ordnung Gutenzell-Edelbeuren ein Schmiedmeister Wassner 7 krei £
verbandseigene Bäume vorsätzlich beschädigt hat. Die Abwicklung
dieses Schadensfalles hat erhebliche Zeit in Anspruch genommen,
bis dann letztlich Wassner den entstandenen Schaden in Höhe von
200,- DM vergütet hat.