Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

Kennzeichnung der Kreisverbandsstrassenwarte. 
Vom Vorsitzenden wird angeregt, die Kreisverbandsstrassen- 
warte entsprechend der früheren Übung mit einer entsprechenden 
Mütze oder einem entsprechenden Hut oder Armband zu kennzeich 
nen. Es wird 
beschlossen, 
die Verwaltung zur Einholung entsprechender Angebote zu beauf 
tragen und die Beschaffung in Aussicht zu nehmen. 
§ 6 
Obst- und Holznutzungen an Landstrassen II.Ordnung . 
Nach § 3 des Gesetzes über die einstweilige Regelung des 
Strassenwesens und der Strassen Verwaltung vom 26. März 1934 stehen 
die aus dem Eigentum an der Strasse sich ergebenden Rechte und 
Pflichten ohne Änderung des grundbuchmässigen Eigentums dem je 
weiligen Träger der Strassenbaulast zu. Daraus ergibt sich, dass 
die Nutzung und Pflege von Baumpflanzungen auf der Strassen 
fläche - dazu zählt auch die Fläche, die zu der Strasse vermarkt 
ist - vom Zeitpunkt der Übernahme der Strassenbaulasten dem je 
weiligen Strassenbauträger zusteht. Seither haben oftmals die 
Gemeinden ohne Rechtsgrund die Nutzung der Baumpflanzungen in 
Anspruch genommen. Eine ordnungsmässige Überwachung durch die 
Verwaltung lässt sich wegen der Länge der Strassenstrecke ohne 
grösseren Aufwand, der zudem in keinem Verhältnis zum Ertrag 
steht, nicht durchführen. 
Die immer wieder auftauchenden Schwierigkeiten und Härten 
könnten durch eine Regelung beseitigt werden, die zum Ziel hat, 
die Obst- und Holznutzungen der Baumpflanzungen den Gemeinden 
zu über lassen gegen die ordentliche Pflege des Baumbestandes 
sowie des Wiederersatzes gefällter Bäume. Der Kreisrat hat sich 
mit der Angelegenheit schon am 22. Juli 1953 befasst, jedoch damaL 
die Angelegenheit nochmals zurückgestellt. Inzwischen haben sich 
aber weitere unliebsame Vorfälle ergeben, die eine Vereinfachung 
und ortsnahe Regelung tunlich erscheinen lassen. Dem Kreisrat 
wird beispielsweise bekannt gegeben, dass an der Landstrasse 
II.Ordnung Gutenzell-Edelbeuren ein Schmiedmeister Wassner 7 krei £ 
verbandseigene Bäume vorsätzlich beschädigt hat. Die Abwicklung 
dieses Schadensfalles hat erhebliche Zeit in Anspruch genommen, 
bis dann letztlich Wassner den entstandenen Schaden in Höhe von 
200,- DM vergütet hat.
	        
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