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Nach Beratung wird vom Kreisrat
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung zu
erlassen:
§ 1
" Die Nutzung von Baumpflanzungen (Obst und Holz) an Land
strassen II.Ordnung wird den jeweiligen Ilarkungsgemeinden üb er
lassen.
§ 2
Die Gemeinden leisten hiefür die ordentliche Pflege dieses
Baumbestandes sowie den Ersatz gefällter Bäume. Sie sind deshalb
gehalten, sich hierüber durch den Kreisbaumwart beraten zu lassen.
Vor der Fällung von Bäumen und vor der Vornahme eines Wieder er Sat
zes sind die örtlich zuständigen Strassenmeister zu hören; über
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Kreisrat.
§ 3
Im Einzelfall den Gemeinden entstehende Mehrkosten aus Neu
pflanzungen ohne zu erwartenden späteren Nutzungsausgleich werden
vom Kreisverband ersetzt unter der Voraussetzung, dass zu den
getroffenen Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Kreisbaumwarts
und der Strassenmeisterstelle eingeholt wurde. Die Höhe des Kosten
ersatzes wird vom Kreisrat festgesetzt.
§4
Beim Verkauf der Nutzungen sind die Strassenwarte des Kreis
verbands bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 5
Diese Satzung tritt am 1.April 1955 in Kraft. "