Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

-6- 
Nach Beratung wird vom Kreisrat 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung zu 
erlassen: 
§ 1 
" Die Nutzung von Baumpflanzungen (Obst und Holz) an Land 
strassen II.Ordnung wird den jeweiligen Ilarkungsgemeinden üb er 
lassen. 
§ 2 
Die Gemeinden leisten hiefür die ordentliche Pflege dieses 
Baumbestandes sowie den Ersatz gefällter Bäume. Sie sind deshalb 
gehalten, sich hierüber durch den Kreisbaumwart beraten zu lassen. 
Vor der Fällung von Bäumen und vor der Vornahme eines Wieder er Sat 
zes sind die örtlich zuständigen Strassenmeister zu hören; über 
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Kreisrat. 
§ 3 
Im Einzelfall den Gemeinden entstehende Mehrkosten aus Neu 
pflanzungen ohne zu erwartenden späteren Nutzungsausgleich werden 
vom Kreisverband ersetzt unter der Voraussetzung, dass zu den 
getroffenen Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Kreisbaumwarts 
und der Strassenmeisterstelle eingeholt wurde. Die Höhe des Kosten 
ersatzes wird vom Kreisrat festgesetzt. 
§4 
Beim Verkauf der Nutzungen sind die Strassenwarte des Kreis 
verbands bevorzugt zu berücksichtigen. 
§ 5 
Diese Satzung tritt am 1.April 1955 in Kraft. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.