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5» die Pflegesätze für Privatpatienten in sämtlichen Kreis
krankenhäusern unverändert zu belassen.
§ 3
Festsetzung eines Mietvertrags und der Miete
für das Vierfamilienhaus des Kreisverbands.
Das zur Zeit im Bau befindliche Vierfamilienhaus des Kreis
verbands wird im Laufe des Monats August bezugsfertig. Um bei
verschiedenen Bauarbeiten noch die üblichen Wünsche der künftigen
Mieter zu berücksichtigen (z.B. bei der Tapetenwahl) und notwen
dige KündigungsZeiten einhalten zu können, ist es notwendig,
möglichst frühzeitig die Entscheidung über die Vergabe der Woh
nungen zu treffen. Voraussetzung hiezu ist, dass der abzuschlie
ßende Mietvertrag und die Höhe der Miete festgesetzt werden.
Dem Kreisrat werden die Grösse der Wohnungen und die für
Biberach geltenden Richtsatzmietsätze bekannt gegeben. An eine
Festsetzung nach Grundsätzen für die Richtsatzmieten ist der
Kreisverband gebunden, da es sich um mit öffentlichen Bauförde
rungsmitteln geförderte Wohnungen handelt.
Mitglied Handgretinger beantragt die Festsetzung einer
Miete unter Zugrundelegung eines Betrages von 1,- DM je qm ohne
besondere Zuschläge, also 80,- DM monatlich.
Bezüglich des abzuschliessenden Mietvertrags schlägt die
Verwaltung vor, die in der Staatsverwaltung zur Verwendung kommen
den Mietverträge einschliesslich Hausordnung auch beim Kreisverban
einzuführen, da man sich durchaus der erworbenen Praxis der staat
lichen Liegenschaftsverwaltung bedienen könne.
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
1. die Miete für jede Wohnungseinheit des Vieufamilienhauses des
Kreisverbands auf monatlich 80,- DM festzusetzen,
2. für die im Dachraum vorhandenen 2 Kammern ein Mietzuschlag
von je 5,- DM monatlich festzusetzen,
3. als Mietvertrag und Hausordnung die Muster der staatlichen
LiegenschaftsVerwaltung unter Beachtung der Richtlinien des
sozialen Wohnungsbaues zu verwenden.