Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

-6- 
5» die Pflegesätze für Privatpatienten in sämtlichen Kreis 
krankenhäusern unverändert zu belassen. 
§ 3 
Festsetzung eines Mietvertrags und der Miete 
für das Vierfamilienhaus des Kreisverbands. 
Das zur Zeit im Bau befindliche Vierfamilienhaus des Kreis 
verbands wird im Laufe des Monats August bezugsfertig. Um bei 
verschiedenen Bauarbeiten noch die üblichen Wünsche der künftigen 
Mieter zu berücksichtigen (z.B. bei der Tapetenwahl) und notwen 
dige KündigungsZeiten einhalten zu können, ist es notwendig, 
möglichst frühzeitig die Entscheidung über die Vergabe der Woh 
nungen zu treffen. Voraussetzung hiezu ist, dass der abzuschlie 
ßende Mietvertrag und die Höhe der Miete festgesetzt werden. 
Dem Kreisrat werden die Grösse der Wohnungen und die für 
Biberach geltenden Richtsatzmietsätze bekannt gegeben. An eine 
Festsetzung nach Grundsätzen für die Richtsatzmieten ist der 
Kreisverband gebunden, da es sich um mit öffentlichen Bauförde 
rungsmitteln geförderte Wohnungen handelt. 
Mitglied Handgretinger beantragt die Festsetzung einer 
Miete unter Zugrundelegung eines Betrages von 1,- DM je qm ohne 
besondere Zuschläge, also 80,- DM monatlich. 
Bezüglich des abzuschliessenden Mietvertrags schlägt die 
Verwaltung vor, die in der Staatsverwaltung zur Verwendung kommen 
den Mietverträge einschliesslich Hausordnung auch beim Kreisverban 
einzuführen, da man sich durchaus der erworbenen Praxis der staat 
lichen Liegenschaftsverwaltung bedienen könne. 
Nach Beratung wird einstimmig 
beschlossen, 
1. die Miete für jede Wohnungseinheit des Vieufamilienhauses des 
Kreisverbands auf monatlich 80,- DM festzusetzen, 
2. für die im Dachraum vorhandenen 2 Kammern ein Mietzuschlag 
von je 5,- DM monatlich festzusetzen, 
3. als Mietvertrag und Hausordnung die Muster der staatlichen 
LiegenschaftsVerwaltung unter Beachtung der Richtlinien des 
sozialen Wohnungsbaues zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.