Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

Die Angelegenheit soll deshalb nunmehr geregelt werden. Den Kreis 
ratsmitgliedern wird ein ausgearbeiteter Satzungsentwurf übergeben. 
Es ist Sache des Kreisrats, über diesen Entwurf zu beschliessen 
und einen entsprechenden Antrag an den Kreistag zu stellen. Nach 
Beratung wird einstimmig 
beschlossen , 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auf Grund von Artikel 29 
Abs.l und Artikel 37 Abs.5 der Kreisordnung folgende Satzung zu 
erlassen: 
§ 1 
Zu den laufenden Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des 
Kreisrats nach Art.29 Abs.l Kreisordnung überlassen werden, gehören 
insbesondere auch 
1) die Anstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern 
-ausgenommen leitende Angestellte- im Rahmen des Stellenplanes, 
2) die Festsetzung der Besoldungsdienstalter der Beamten, 
3) die vorübergehende ausserplanmässige Beschäftigung von Beamten, 
4) die Beschäftigung von Beamten im Vorbereitungsdienst, 
5) die Zustimmung zur Leistung von überplanmässigen und ausserplan 
mässigen Ausgaben nach § 91 Abs.l GO. mit der sich aus §§ 68 GO. 
ergebenden Beschränkung, 
6) die Ausführung von Massnahmen des Art.18 Ziff.8 der Kreisordnung 
im Rahmen der vom Kreistag dafür bereitgestellten Mittel, sowie 
deren Vorbereitung, 
7) die Bewilligung von Förderungsbeiträgen, 
8) die Entscheidungen als Gewährverband in Angelegenheiten der 
Kreissparkasse. 
In Anwendung von Art.37 Abs.5 der Kreisordnung wird dem Land 
rat die Befugnis übertragen zur Anstellung und Entlassung von 
Angestellten der Tarifgruppen VII bis X und von Arbeitern im Rahmen 
der Stellenpläne. 
Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach Art.38 Abs.2 
der Kreisordnung bleibt unberührt. 
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit 
bisher bereits in gleicher Weise verfahren wurde, gilt die Zu 
stimmung des Kreistags als erteilt.
	        
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