Die Angelegenheit soll deshalb nunmehr geregelt werden. Den Kreis
ratsmitgliedern wird ein ausgearbeiteter Satzungsentwurf übergeben.
Es ist Sache des Kreisrats, über diesen Entwurf zu beschliessen
und einen entsprechenden Antrag an den Kreistag zu stellen. Nach
Beratung wird einstimmig
beschlossen ,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auf Grund von Artikel 29
Abs.l und Artikel 37 Abs.5 der Kreisordnung folgende Satzung zu
erlassen:
§ 1
Zu den laufenden Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des
Kreisrats nach Art.29 Abs.l Kreisordnung überlassen werden, gehören
insbesondere auch
1) die Anstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern
-ausgenommen leitende Angestellte- im Rahmen des Stellenplanes,
2) die Festsetzung der Besoldungsdienstalter der Beamten,
3) die vorübergehende ausserplanmässige Beschäftigung von Beamten,
4) die Beschäftigung von Beamten im Vorbereitungsdienst,
5) die Zustimmung zur Leistung von überplanmässigen und ausserplan
mässigen Ausgaben nach § 91 Abs.l GO. mit der sich aus §§ 68 GO.
ergebenden Beschränkung,
6) die Ausführung von Massnahmen des Art.18 Ziff.8 der Kreisordnung
im Rahmen der vom Kreistag dafür bereitgestellten Mittel, sowie
deren Vorbereitung,
7) die Bewilligung von Förderungsbeiträgen,
8) die Entscheidungen als Gewährverband in Angelegenheiten der
Kreissparkasse.
In Anwendung von Art.37 Abs.5 der Kreisordnung wird dem Land
rat die Befugnis übertragen zur Anstellung und Entlassung von
Angestellten der Tarifgruppen VII bis X und von Arbeitern im Rahmen
der Stellenpläne.
Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach Art.38 Abs.2
der Kreisordnung bleibt unberührt.
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit
bisher bereits in gleicher Weise verfahren wurde, gilt die Zu
stimmung des Kreistags als erteilt.