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§ 4
Vergabe der Wohnungen, im Vierfamilienhaus
des Kreisverbands Biberach.
Zu Beginn der Beratung treten Kreisamtsrat Rack und Kreis
oberinspektor Nau als befangen ab. Die Tätigkeit des Schrift
führers übernimmt solange Regierungsrat Gerber.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass bei den Bediensteten des
Kreisverbands ein Umlauf herumgegeben wurde, in dem Interessenten
zur Bewerbung um die Wohnungen aufgefordert wurden. Die ungefähre
Miethöhe wurde seinerzeit unverbindlich angegeben. Auf diesen Um
lauf sind 5 Bewerbungen eingegangen. Die eingegangenen Bewerbungen
(Kreisamtsrat Rack, Verwaltungsamtmann Romer, Kreisoberinspektor
Nau, Kreisoberinspektor Lehmann, Angestellter Schupp) werden bekam
gegeben. Der Vorsitzende gibt dazu bekannt, dass der Bewerber
Schupp ihm bei einer mündlichen Aussprache erklärt habe, er könne
eine Miete zwischen 80.- und 90,- DM nicht bezahlen. Abgesehen
davon werden die übrigen Bewerbungen vom Kreisrat ohnehin für
vorrangiger gehalten. Es wird einstimmig
beschlossen,
die 4 Wohnungseinheiten des Vierfamilienhauses den Bewerbern
Kreisamtsrat Rack
Verwaltungsamtmann Romer
Kreisoberinspektor Nau
Kreisoberinspektor Lehmann
zuzuteilen unter den vom Kreisrat heute unter § 5 näher beschlos
senen Bedingungen.
§ 5
Regelung der Zuständigkeiten nach der Kreisordnung .
Nach der Kreisordnung sind gewisse Zuständigkeiten für den
Kreistag, den Kreisrat und den Landrat sowie den Kreisamtmann
vorgesehen oder setzen im Falle der Delegierung eine Satzung durch
den Kreistag voraus. Wenn seither ohne besondere schriftliche
formale Regelung die Praxis bezüglich der Zuständigkeiten reibungs*
los verlaufen ist, so hat doch die Württ.Prüfungsanstalt bei der
Schlussbesprechung anlässlich der letzten Rechnungsprüfung auf deß
Mangel des Fehlens der formellen Voraussetzungen hingewiesen und
auf die evtl, dadurch entstehenden Gefahren aufmerksam gemacht.