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§ 6
Üdsr'drLZuuL voQ ^us'KLricliK^si'bsn z\ix Bewirtschaftung
von Haushäl^smTtte'Tn und die Er t eilung von Annahme -
und Auszahlungsanordnungen auf Grund von Art.46 Abs.l
der Kreisordnun g.
Nach Artikel 46 Abs.l der Kreisordnung steht dem Kreisrat
primär das Anordnungs- und Bewirtschaftungsrecht zu. Der Kreisrat
hat das Recht, diese Befugnis an Beamte und leitende Angestellte
zu delegieren. Von dieser Möglichkeit wurde schon seither auf Grund
jahrelanger Übung und entsprechend der Handhabung auch bei anderen
Verwaltungen mit Billigung des Kreisrats Gebrauch gemachtehne dass
jedoch eine entsprechende schriftliche Ordnung erlassen worden
wäre. Auf diesen Mangel hat die Prüfungsanstalt aufmerksam gemacht
und einen Katalog zur Information mit der Empfehlung der Einführung
zugeleitet.
Die Empfehlungen der Prüfungsanstalt sind in einen Entwurf
über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln und die Erteilung von Annahme- und Auszahlungs
anordnungen auf Grund von Artikel 46 Abs.l der Kreisordnung einge
arbeitet worden. Dieser Entwurf wird den Kreisratsmitgliedern
übergeben. Der Entwurf wird ausführlich vom Vorsitzenden vorge
tragen. Nach Beratung wird einstimmig folgender
Beschluss
über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln und die Erteilung von Annahme- und Auszahlungs
anordnungen auf Grund von Artikel 46 der Kreisordnung gefasst:
Bewirtschaftungsbefugnisse.
Der Kreisrat überträgt seine Zuständigkeit zur Bewirtschaftung
von Haushaltsmitteln in folgendem Umfang:
I. Personalangelegenheiten (persönliche Ausgaben aller Verwaltungs
zweige nach dem Sammelnachweis):
1) Bewilligung von Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschä
digungen und Beihilfen, sowie die Gewährung von Abfindungen
an weibliche Beamte und Angestellte im Rahmen der geltenden
Vorschriften und Richtlinien an den Landrat;
2) Festsetzung der Dienst- und Beschäftigungszeiten der Ange
stellten und Arbeiter an den Landrat;
Z) Berechnung und Festsetzung der Lohn- oder Gehaltsbezüge der
Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Landrat;
4) Bewilligung ausserordentlichen Urlaubs - an den Landrat;
5) Entscheidung über persönliche Angelegenheiten laufender Art
einschliesslich Beschäftigung von Vorübergehenden Stellver
tretungen und Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen
an den Landrat.