Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 6 
Üdsr'drLZuuL voQ ^us'KLricliK^si'bsn z\ix Bewirtschaftung 
von Haushäl^smTtte'Tn und die Er t eilung von Annahme - 
und Auszahlungsanordnungen auf Grund von Art.46 Abs.l 
der Kreisordnun g. 
Nach Artikel 46 Abs.l der Kreisordnung steht dem Kreisrat 
primär das Anordnungs- und Bewirtschaftungsrecht zu. Der Kreisrat 
hat das Recht, diese Befugnis an Beamte und leitende Angestellte 
zu delegieren. Von dieser Möglichkeit wurde schon seither auf Grund 
jahrelanger Übung und entsprechend der Handhabung auch bei anderen 
Verwaltungen mit Billigung des Kreisrats Gebrauch gemachtehne dass 
jedoch eine entsprechende schriftliche Ordnung erlassen worden 
wäre. Auf diesen Mangel hat die Prüfungsanstalt aufmerksam gemacht 
und einen Katalog zur Information mit der Empfehlung der Einführung 
zugeleitet. 
Die Empfehlungen der Prüfungsanstalt sind in einen Entwurf 
über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung von 
Haushaltsmitteln und die Erteilung von Annahme- und Auszahlungs 
anordnungen auf Grund von Artikel 46 Abs.l der Kreisordnung einge 
arbeitet worden. Dieser Entwurf wird den Kreisratsmitgliedern 
übergeben. Der Entwurf wird ausführlich vom Vorsitzenden vorge 
tragen. Nach Beratung wird einstimmig folgender 
Beschluss 
über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung von 
Haushaltsmitteln und die Erteilung von Annahme- und Auszahlungs 
anordnungen auf Grund von Artikel 46 der Kreisordnung gefasst: 
Bewirtschaftungsbefugnisse. 
Der Kreisrat überträgt seine Zuständigkeit zur Bewirtschaftung 
von Haushaltsmitteln in folgendem Umfang: 
I. Personalangelegenheiten (persönliche Ausgaben aller Verwaltungs 
zweige nach dem Sammelnachweis): 
1) Bewilligung von Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschä 
digungen und Beihilfen, sowie die Gewährung von Abfindungen 
an weibliche Beamte und Angestellte im Rahmen der geltenden 
Vorschriften und Richtlinien an den Landrat; 
2) Festsetzung der Dienst- und Beschäftigungszeiten der Ange 
stellten und Arbeiter an den Landrat; 
Z) Berechnung und Festsetzung der Lohn- oder Gehaltsbezüge der 
Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Landrat; 
4) Bewilligung ausserordentlichen Urlaubs - an den Landrat; 
5) Entscheidung über persönliche Angelegenheiten laufender Art 
einschliesslich Beschäftigung von Vorübergehenden Stellver 
tretungen und Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen 
an den Landrat.
	        
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