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IV. Unterhaltung der Landstrassen II.Ordnung und Brücken:
Die Bewirtschaftungsbefugnis hierüber obliegt nach den
Sonderrechtliehen Bestimmungen dem Leiter des Strassenbauamts.
Bei Neu- und Umbauten gilt Abschn.II Ziff.l.
V. Fürsorgewesen und Jugendhilfe:
1) Entscheidung über Fälle von allgemeiner oder grundsätzlicher
Bedeutung (ohne Rücksicht auf den Betrag) - an den Landrat;
2) Entscheidung auf Verzicht des Ersatzes von Fürsorge
leistungen an den Landrat;
3) Bewilligung von einmaligen Unterstützungen von mehr als
200,- DM und laufender UnterStützungen, wenn die jeweils
geltenden Richtsätze wesentlich überschritten werden
an den Landrat;
4) Entscheidung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des
Kreissozialamts an den Landrat;
5) Bewilligung von einmaligen Unterstützungen bis zu
200,- DM und von laufenden Unter Stützungen im Rahmen der
Richtsätze an den Leiter des Kreissozialamts;
Nicht unter die Beschränkung fallen einmalige Leistungen,
die bei der Ersteinweisung von Flüchtlingen in leer stehende
Wohnungen für Hausratsbeschaffung nach den allgemeinen Richt
linien gewährt werden.
6) Ablehnung von Fürsorgeanträgen
an den Leiter des Kreissozialamts;
7) Gewährung von Krankenhilfe
an den Leiter des Kreissozialamts;
8) Anerkennung der endgültigen Fürsorgepflicht gegenüber
vorläufig verpflichteten Verbänden
an den Leiter des Kreissozialamts;
9) Vollmacht zur Durchführung von Für sorgeStreitigkeiten
gegen andere Verbände an den lelteI des Kreissozialamts;
10) Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Ableben eines
Unterstützten oder bei sonstiger Beendigung der Hilfsbe
dürftigkeit (soweit nach dem geltenden Recht Ersatz in
Frage kommt) an den Leiter des Kreissozialamts;
VI.
Amtsvormundschaften:
Amtsvormund nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Lastenausgleich:
Ausgleichsausschüsse und Leiter des Ausgleichsamts nach
den gesetzlichen Bestimmungen.