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VIII. Die Befugnis der Bewirtschaftungsstellen (ausgenommen
Kreisrat und landrat) stehen in deren Verhinderungsfall
auch dem Kreisamtmann zu.
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_ Befugnis zur Erteilung von Annahme- und
Auszahlungsanordnungen.
Die Befugnis zur Erteilung der kassenwirksamen Annahme-
und Auszahlungsanordnung wird im gleichen Umfang wie die Bewirt
schaftungsbefugnis nach § 1 übertragen. Die Anordnungsbefugnis
in Vollzug von BewirtschaftungsentScheidungen des Kreisrats ob
liegt dem Landrat;
Anstelle des Strassenbauamts (§ 1, IV) steht die Anordnungsbefug
nis dem Kreisamtmann zu.
Nach vorausgegangener Bewirtschaftungsentscheidung des Kreis
rats oder des Landrats kann die Annahme oder Zahlungsanordnung
unter Bezugnahme auf diese Entscheidung und unter Anschluss ihres
Nachweises auch durch den Kreisamtmann erfolgen.
§ 5
Dieser Beschluss,tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Soweit bisher schon in gleicher Weise verfahren wurde,, gilt die
Zustimmung des Kreisrats hiezu als erteilt.
§ 7
Besetzung einer Angestelltenstelle für einen Strass en
baufachmann .
•21.März 1955 hat der Kreistag auf Grund eines Antrags des
Kreisrats beschlossen, in den Stellenplan eine Stelle für eine
Strassenbaufachkraft der Vergütungsgruppe TO.A III - V aufzunehmen.
Auf die otellenausschreibung gingen 20 Bewerbungen ein, die vom
Strassenbauamt im Benehmen mit der Verwaltung geprüft wurden.
5 Bewerber wurden in die Sitzung geladen. Erschienen sind jedoch
nur 2 Bewerber. Die Bewerbungen der Erschienenen, Dipl.Ing.Köhler
Ulm und Löffelhardt Stuttgart werden ausführlich vorgetragen,
nachdem zuvor vom Kreisrat auf die Vortragung der übrigen Bewer-