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§ 5
Regel ung der Zuständ igkeit e n n ach der Kreisordn u ng.
Am 16.4.1955 hatte der Kreisrat einen Antrag an den Kreistag
beschlossen, eine Satzung über die Regelung der Zuständigkeiten
nach der Kreisordnung zu erlassen. Inzwischen hat eine Rücksprache
mit der Aufsichtsbehörde ergeben, daß Veränderungen in kleinerem
Umfange im Wortlaut der Fassung zweckmässig sind. Diese Veränderung!
werden bekanntgegeben. Ein Einspruch erhebt sich dagegen nicht.
Es wird einstimmig
beschlos sen
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auf Grund von Artikel 29
Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 5 der Kreisordnung folgende Satzung
über die Regelung der Zuständigkeiten zu erlassen:
Satzun g ü ber die Regelung von Zuständigkei te n.
Der Kreistag hat am auf Grund von Art. 29 Abs. 1 und
Art. 37 Abs. 5 der Kreisordnung folgende Satzung erlassen:
§ 1
In Anwendung von Art. 29 der Kreisordnunsr werden der Zu
ständigkeit des Kreisrats zu den laufenden Angelegenheiten folgende
weitere Angelegenheiten überlassen:
1) die Anstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern
- ausgenommen leitende Angestellte - im Rahmen des Stellen
planes ,
2) die Festsetzung der Besoldungsdienstalter der Beamten,
3) die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplan
mäßigen Ausgaben nach § 91 Abs. 1 GO. mit der sich aus §§ 88 GO.
ergebenden Beschränkung,
4) die Ausführung von Maßnahmen des Art. 18 Ziff. 8 der Kreisordnung
im Rahmen der vom Kreistag dafür bereitgestellten Mittel, sowie
deren Vorbereitung,
5) die Bewilligung von freiwilligen Beiträgen bis zu 3 000,- DM im
Einzelfall,
6) folgende Entscheidungen als Gewährverband in Angelegenheit der
Kreissparkasse:
a) Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrats der Kreisspar
kasse i.S. des Art. 9 des Sparkassengesetzes,
b) Äußerung zu dem vom Verwaltungsrat der KreisSparkasse auf
zustellenden Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2 des Sparkassen
gesetzes) ,
c) Äußerung zu der geprüften Jahresrechnung (Bilanz mit Gewinn-
und Verlustrechnung) der Kreissparkasse (Art. 12 Abs. 3 des
Sparkassengesetzes),
d) Zustimmung zur Verwendung von Überschüssen der Kreisspar
kasse i.S. des Art. 15 Abs. 2 des Sparkassengesetzes.