Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 5 
Regel ung der Zuständ igkeit e n n ach der Kreisordn u ng. 
Am 16.4.1955 hatte der Kreisrat einen Antrag an den Kreistag 
beschlossen, eine Satzung über die Regelung der Zuständigkeiten 
nach der Kreisordnung zu erlassen. Inzwischen hat eine Rücksprache 
mit der Aufsichtsbehörde ergeben, daß Veränderungen in kleinerem 
Umfange im Wortlaut der Fassung zweckmässig sind. Diese Veränderung! 
werden bekanntgegeben. Ein Einspruch erhebt sich dagegen nicht. 
Es wird einstimmig 
beschlos sen 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auf Grund von Artikel 29 
Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 5 der Kreisordnung folgende Satzung 
über die Regelung der Zuständigkeiten zu erlassen: 
Satzun g ü ber die Regelung von Zuständigkei te n. 
Der Kreistag hat am auf Grund von Art. 29 Abs. 1 und 
Art. 37 Abs. 5 der Kreisordnung folgende Satzung erlassen: 
§ 1 
In Anwendung von Art. 29 der Kreisordnunsr werden der Zu 
ständigkeit des Kreisrats zu den laufenden Angelegenheiten folgende 
weitere Angelegenheiten überlassen: 
1) die Anstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern 
- ausgenommen leitende Angestellte - im Rahmen des Stellen 
planes , 
2) die Festsetzung der Besoldungsdienstalter der Beamten, 
3) die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplan 
mäßigen Ausgaben nach § 91 Abs. 1 GO. mit der sich aus §§ 88 GO. 
ergebenden Beschränkung, 
4) die Ausführung von Maßnahmen des Art. 18 Ziff. 8 der Kreisordnung 
im Rahmen der vom Kreistag dafür bereitgestellten Mittel, sowie 
deren Vorbereitung, 
5) die Bewilligung von freiwilligen Beiträgen bis zu 3 000,- DM im 
Einzelfall, 
6) folgende Entscheidungen als Gewährverband in Angelegenheit der 
Kreissparkasse: 
a) Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrats der Kreisspar 
kasse i.S. des Art. 9 des Sparkassengesetzes, 
b) Äußerung zu dem vom Verwaltungsrat der KreisSparkasse auf 
zustellenden Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2 des Sparkassen 
gesetzes) , 
c) Äußerung zu der geprüften Jahresrechnung (Bilanz mit Gewinn- 
und Verlustrechnung) der Kreissparkasse (Art. 12 Abs. 3 des 
Sparkassengesetzes), 
d) Zustimmung zur Verwendung von Überschüssen der Kreisspar 
kasse i.S. des Art. 15 Abs. 2 des Sparkassengesetzes.
	        
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