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§ 2
Jn Anwendung von Art. 57 Abs, 5 Kreisordnung wird dem Landrat
die Befugnis übertragen zur Anstellung und Entlassung von Ange
stellten der Tarifgruppen VII bis X und von Arbeitern im Rahmen
der Stellenpläne.
Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach Art. 58 Abs. 2
der Kreisordnung bleibt unberührt.
§ 5
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit
bisher bereits in gleicher Weise verfahren wurde, gilt die Zu
stimmung des Kreistags als erteilt.
§ 6
Vergebungen für das Vierfamilienhaus.
Für das kreisverbandseigene Vierfamilienhaus in Biberach
sind noch die Estriche zu vergeben. Nach zahlreichen Unter
suchungen schlägt die Kreisbaumeisterstelle Biberach vor, von den
5 eingegangenen Angeboten das billigste Angebot der Firma Bauer
zum G-esamtpreis von 2 540 DM zu berücksichtigen.
Es wird einstimmig
beschlossen,
den Auftrag der Firma Bauer in Ulm zum Angebotspreis von 2540 DM
zu übertragen.