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§ 14
Verlesung der Niederschrift.
Die Niederschrift über die Beratungen des Kreisrats vom
16.4.1955 werden vorgetragen. Der Kreisrat nimmt hievon
ohne Einwendungen Kenntnis.
Z.B.
Der Vorsitzende: Der
andrat
geschäftsleit.Beamte
Kreisverbands:
Kreisamtsrat
Schriftfü
KreisoberInspektor.