9
§ 7
Neuwahl der Beisitzer bei den Landwirtschaftsgerichten.
Die Wahlzeit der derzeitigen Beisitzer bei den Landwirt
schaftsgerichten läuft am 50.9.1955 ab. Bür die Neuwahl ist der
Kreisrat zuständig.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
vor einer Wahl der Beisitzer noch die bäuerliche Vertretung anzu
hören. Eine etwa notwendig werdende Eilentscheidung des Herrn Land
rats wird vorweg gebilligt.
Satzungsänderung der Kreissparkasse.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Biberach hat in seiner
Sitzung vom 27.6.1955 mit der vorausgegangenen Genehmigung des Innen
ministeriums Baden/Württemberg beschlossen, die Satzung in § 54 Ab
satz 1 Ziffer 2 in Bezug auf den An- und Verkauf von Sorten und Reise
schecks für eigene Rechnung zu ändern. Die Satzungsänderung hat fol
genden Wortlaut: ,, An- und Verkauf von Devisen und Sorten für fremde
Rechnung sowie Wechselstubengeschäfte (An- und Verkauf von Sorten
und Reiseschecks für eigene Rechnung). Die Bestimmungen in Nummer 1
gelten entsprechend.
Die nähere Begründung zu dieser Satzungsänderung wird vorge
tragen. In Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 der Kreisordnung wird
. beschlossen,
die Zustimmung des Gewährverbands zu der vorgesehenen Satzungs
änderung zu erteilen.