Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 9 
UnterhaltsZuschüsse der Verwaltungskandidaten. 
Die Unterhaltszuschüsse der Verwaltungskandidaten sind letzt 
mals durch Beschluss des Kreisrats vom 22. Juli 1952 geregelt wor 
den. Zwischen der beim Kreisverband Biberach gehandhabten Regelung 
und den Richtlinien des Finanzministeriums besteht insbesondere der 
Unterschied, daß sämtliche Verwaltungskandidaten einheitliche Unter 
halteZuschüsse ohne Rücksicht auf den Wohnort der Eltern und den 
Familienstand erhalten. Diese Regelung des Kreisverbands führt ver 
schiedentlich zu Unzufriedenheiten, da andere kommunale Behörden 
die Richtlinien des Finanzministeriums uneingeschränkt anwenden. 
Die Verwaltung schlägt daher vor, mit Wirkung ab 1. September 1955 
die Richtlinien des Finanzministeriums über Unterhaltszuschüsse, 
des Beamtennachwuchses in der letzten Fassung vom 19»8.1955 uneinge 
schränkt zu übernehmen. Es wird einstimmig 
beschlossen, 
ab 1.9.1955 die UnterhaltsZuschüsse für Verwaltungskandidaten nach 
den jeweiligen Richtlinien des Finanzministeriums zu gewähren. 
§ 10 
Festsetzung des Besoldungsdienstalters für Kreis 
inspektor Emhardt. 
Kreisinspektor Emhardt wurde vom Kreisrat zum Kreisinspektor 
der Besoldungsgruppe A 4 c 1 gewählt. Emhardt wird seinen Dienst 
beim Kreisverband voraussichtlich zum 1. August 1955 antreten. 
Für den Beamten ist vom Kreisrat das Besoldungsdienstalter 
für seine Besoldungsgruppe A 4 c 1 festzusetzen. Bisher hatte Em 
hardt nach den vorgelegten Nachweisen in seiner seitherigen Bes. 
Gruppe A 4 c 2 ein Besoldungsdienstalter vom 1.2.1942. Gemäß § 7 
des Besoldungsgesetzes gilt für die Bes.Gruppe A 4 c 1 dasselbe 
Besoldungsdienstalter wie für die Bes.Gruppe A 4 c 2. Entsprechend 
dem Antrag der Verwaltung wird 
beschlossen, 
das Besoldungsdienstalter des Kreisinspektors Emhardt auf 1.2.1942 
für die Bes.Gruppe A 4 c 1 festzusetzen.
	        
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