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§ 9
UnterhaltsZuschüsse der Verwaltungskandidaten.
Die Unterhaltszuschüsse der Verwaltungskandidaten sind letzt
mals durch Beschluss des Kreisrats vom 22. Juli 1952 geregelt wor
den. Zwischen der beim Kreisverband Biberach gehandhabten Regelung
und den Richtlinien des Finanzministeriums besteht insbesondere der
Unterschied, daß sämtliche Verwaltungskandidaten einheitliche Unter
halteZuschüsse ohne Rücksicht auf den Wohnort der Eltern und den
Familienstand erhalten. Diese Regelung des Kreisverbands führt ver
schiedentlich zu Unzufriedenheiten, da andere kommunale Behörden
die Richtlinien des Finanzministeriums uneingeschränkt anwenden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, mit Wirkung ab 1. September 1955
die Richtlinien des Finanzministeriums über Unterhaltszuschüsse,
des Beamtennachwuchses in der letzten Fassung vom 19»8.1955 uneinge
schränkt zu übernehmen. Es wird einstimmig
beschlossen,
ab 1.9.1955 die UnterhaltsZuschüsse für Verwaltungskandidaten nach
den jeweiligen Richtlinien des Finanzministeriums zu gewähren.
§ 10
Festsetzung des Besoldungsdienstalters für Kreis
inspektor Emhardt.
Kreisinspektor Emhardt wurde vom Kreisrat zum Kreisinspektor
der Besoldungsgruppe A 4 c 1 gewählt. Emhardt wird seinen Dienst
beim Kreisverband voraussichtlich zum 1. August 1955 antreten.
Für den Beamten ist vom Kreisrat das Besoldungsdienstalter
für seine Besoldungsgruppe A 4 c 1 festzusetzen. Bisher hatte Em
hardt nach den vorgelegten Nachweisen in seiner seitherigen Bes.
Gruppe A 4 c 2 ein Besoldungsdienstalter vom 1.2.1942. Gemäß § 7
des Besoldungsgesetzes gilt für die Bes.Gruppe A 4 c 1 dasselbe
Besoldungsdienstalter wie für die Bes.Gruppe A 4 c 2. Entsprechend
dem Antrag der Verwaltung wird
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter des Kreisinspektors Emhardt auf 1.2.1942
für die Bes.Gruppe A 4 c 1 festzusetzen.