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1) für die chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses Laupheim
eine weitere stellenplanmässige halbe Assistentenstelle zu schaf
fen,
2) eine Vollassistentenstelle an Assistenzarzt Dr. Weiß mit Wirkung
ab 1. Oktober 1955 (Verg.Gruppe TO.A III) zu übertragen,
Z) die Einstellung Dr. Lautz unter Bezahlung von 50 % der Verg.Gruppe
TO.A III bezw. ab 1.10.1955 nach Nachweisung der Vollapprobation
mit 100 % Verg.Gruppe TO.A III zu genehmigen unter Ersatz des
hälftigen Aufwands ab 1. Oktober 1955 durch Chefarzt Dr.Rieger.
§ 14
Ernennung des Kreisbaumeisters Ceppa zum Beamten auf Lebenszeit.
Kreisbaumeister Ceppa ist seit dem 10.4.1948 beim Kreisverband
Biberach als Kreisbaumeister tätig. Sein beamtenrechtliches Verhältnis
zum Dienstherrn ist Beamter auf Widerruf. Nach Artikel 9 des Beamten
gesetzes sind Beamte auf Widerruf spätestens nach 6 Jahren zu Beamten
auf Lebenszeit zu ernennen, falls sie' sich bewährt haben' und Dauerver
wendungsmöglichkeit besteht. Kreisbaumeister Ceppa hat sich während
seiner Tätigkeit beim Kreisverband Biberach bewährt, sodass eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerechtfertigt ist.
Für diese Entscheidung ist an sich der Kreistag zuständig. Der
Beamte hat sich aber vor kurzem verheiratet, sodass eine Ernennung
schon zum jetzigen Zeitpunkt dringend erwünscht wäre, zumal in abseh
barer Zeit eine Kreistagssitzung nicht sein wird.
Der Kreisrat anerkennt diese Begründung und
beschliesst
einstimmig,anstelle des Kreistags in Anwendung von Artikel 29 Abs.2
der Kreisordnung,
Kreisbaumeister Ceppa mit Wirkung ab 1.8.1955 zum Beamten auf Lebens
zeit zu ernennen.