Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 21 
Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle. 
Das Regierungspräsidium Südwiir11emberg/Hohenzo 11 ern teilt in 
einem Erlass vom 27. Mai 1955 erneut mit, dass durch das Änderungs 
gesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz die Erziehungsberatung un 
zweifelhaft zur Pflichtaufgäbe des Jugendamts geworden sei. Da in 
unserem Kreis noch keine Erziehungsberatungsstelle bestehe, wird er 
neut um Prüfung und einer der Sache dienenden Entscheidung ersucht. 
Der Vorsitzende berichtet zunächst über den Vorgang und schlägt 
vor, die Angelegenheit nochmals zurückzustellen, da in einem länd 
lichen Kreis die Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle wenigstens 
zunächst nicht so notwendig sei. Mit der institutioneilen Einrichtung 
soll nach Auffassung des Kreisrats im Kreis Biberach mindestens so 
lange zugewartet werden, bis für die zweckmässige Gestaltung in 
Kreisen vergleichbarer Struktur brauchbare Erfahrungen vorliegen. 
Es mag denkbar sein, daß das Jugendamt im Bereiche der Er 
ziehungsberatung in Einzelfällen Gutachten einer Erziehungsberatungs 
stelle für notwendig hält. Es empfiehlt sich deshalb eine Ermäch 
tigung an das Jugendamt, in notwendigen Einzelfällen Gutachten einzu 
holen unter Übernahme der Gutachterkosten auf den Kreisverband. Hie- 
für soll ein Gesamtbeitfag von 1 000 DM bereitgestellt werden. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
1) die Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle im Kreis Biberach 
zunächst zurückzustellen, 
2) das Jugendamt zu ermächtigen, in notwendigen Einzelfällen Gut 
achten von Sachverständigen auf Kosten des Kreisverbands einzu 
holen unter Begrenzung der Gesamtkosten auf 1 000 DM im Rechnungs 
jahr 1955.
	        
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