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§ 21
Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle.
Das Regierungspräsidium Südwiir11emberg/Hohenzo 11 ern teilt in
einem Erlass vom 27. Mai 1955 erneut mit, dass durch das Änderungs
gesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz die Erziehungsberatung un
zweifelhaft zur Pflichtaufgäbe des Jugendamts geworden sei. Da in
unserem Kreis noch keine Erziehungsberatungsstelle bestehe, wird er
neut um Prüfung und einer der Sache dienenden Entscheidung ersucht.
Der Vorsitzende berichtet zunächst über den Vorgang und schlägt
vor, die Angelegenheit nochmals zurückzustellen, da in einem länd
lichen Kreis die Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle wenigstens
zunächst nicht so notwendig sei. Mit der institutioneilen Einrichtung
soll nach Auffassung des Kreisrats im Kreis Biberach mindestens so
lange zugewartet werden, bis für die zweckmässige Gestaltung in
Kreisen vergleichbarer Struktur brauchbare Erfahrungen vorliegen.
Es mag denkbar sein, daß das Jugendamt im Bereiche der Er
ziehungsberatung in Einzelfällen Gutachten einer Erziehungsberatungs
stelle für notwendig hält. Es empfiehlt sich deshalb eine Ermäch
tigung an das Jugendamt, in notwendigen Einzelfällen Gutachten einzu
holen unter Übernahme der Gutachterkosten auf den Kreisverband. Hie-
für soll ein Gesamtbeitfag von 1 000 DM bereitgestellt werden.
Nach Beratung wird
beschlossen,
1) die Einrichtung einer Erziehungsberatungsstelle im Kreis Biberach
zunächst zurückzustellen,
2) das Jugendamt zu ermächtigen, in notwendigen Einzelfällen Gut
achten von Sachverständigen auf Kosten des Kreisverbands einzu
holen unter Begrenzung der Gesamtkosten auf 1 000 DM im Rechnungs
jahr 1955.