Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 22 
Förderung der Kinderlandverschickung. 
Das Jugendamt führt seit Jahren im Rahmen der Minderjährigenfür 
sorge eine Kinderlandverschickung durch. Diese Kinderlandver 
schickung ist auf hilfsbedürftige Fälle im Rahmen der Fürsorgericht 
linien begrenzt. Es hat sich gezeigt, daß vereinzelt Grenzfälle auf 
treten, bei welchen die Fürsorge nicht mehr eintreten darf, eine 
SelbstZahlung jedoch eine große Härte für die Betreffenden darstellen 
würde. Das Jugendamt hat beantragt, in solchen Fällen die Kinderland 
verschickung durch einen Beitrag aus Kreismitteln zu ermöglichen. 
Voraussetzung müsse sein, daß die Notwendigkeit der Verschickung durch 
das Staatl. Gesundheitsamt bestätigt und die Kostentragung den Er- 
ziehungsberehtigten nach den Gesamtumständen ganz oder zum Teil nicht 
zumutbar ist. Ganz besonders würden hiefür Fälle in Betracht kommen, 
in denen das Einkommen nur knapp über dem Fürsorgerichtsatz liegt. 
Ein Beitrag sollte nicht mehr in Frage kommen, wenn das Einkommen 
das zweieinhalbfache des Richtsatzes übersteigt. 
Dieser Vorschlag ist von der Verwaltung mit dem Jugendamt ein 
gehend durchgesprochen worden mit dem Ergebnis, daß Übereinstimmung 
darüber besteht, daß es nicht erwünscht sein kann, daß Fürsorgebe- 
rechtigte nach den Richtlinien grundsätzlich erstattungspflichtig 
für diese Leistungen sind, während Zuwendungen aus diesem Sonderbei 
trag für höhere Einkommensklassen unter günstigeren Bedingungen er- 
rolgen. Deshalb wäre wohl vorzuschlagen, lediglich die Fürsorge 
grundsätze in solchen Fällen auszuweiten. Das dabei sich ergebende 
Problem der Gemeindebeteiligung an diesen Leistungen müßte bewältigt 
werden können, da es sich nur um eine geringere Zahl von Fällen 
handeln werde. Dem Vorschlag der Verwaltung entsprechend wird 
beschlossen, 
1) im Bereich des Kreises Biberach die Voraussetzungen für die Ge 
währung von Minderjährigenfürsorge bei der Kinderlandverschickung 
bis zu einem Familieneinkommen in Höhe des zweieinhalbfachen 
Fürsorgerichtsatzes auszuweiten. Die Leistung ist in diesem Falle 
auf den nach den Umständen des Einzelfalles von den Fürsorgepflich 
tigen nicht tragbaren Kostenteil beschränkt. Sie darf nur in Aus 
nahmefällen bei nur geringfügiger Überschreitung des Fürsorgericht 
satzes in voller Höhe der Kosten gewährt werden. 
2) für solche Leistungen nach Abs.l einen Jahresbetrag bis zu 1 000 M 
im Rahmen der Minderjährigenfürsorge freizugeben.
	        
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