18
§ 22
Förderung der Kinderlandverschickung.
Das Jugendamt führt seit Jahren im Rahmen der Minderjährigenfür
sorge eine Kinderlandverschickung durch. Diese Kinderlandver
schickung ist auf hilfsbedürftige Fälle im Rahmen der Fürsorgericht
linien begrenzt. Es hat sich gezeigt, daß vereinzelt Grenzfälle auf
treten, bei welchen die Fürsorge nicht mehr eintreten darf, eine
SelbstZahlung jedoch eine große Härte für die Betreffenden darstellen
würde. Das Jugendamt hat beantragt, in solchen Fällen die Kinderland
verschickung durch einen Beitrag aus Kreismitteln zu ermöglichen.
Voraussetzung müsse sein, daß die Notwendigkeit der Verschickung durch
das Staatl. Gesundheitsamt bestätigt und die Kostentragung den Er-
ziehungsberehtigten nach den Gesamtumständen ganz oder zum Teil nicht
zumutbar ist. Ganz besonders würden hiefür Fälle in Betracht kommen,
in denen das Einkommen nur knapp über dem Fürsorgerichtsatz liegt.
Ein Beitrag sollte nicht mehr in Frage kommen, wenn das Einkommen
das zweieinhalbfache des Richtsatzes übersteigt.
Dieser Vorschlag ist von der Verwaltung mit dem Jugendamt ein
gehend durchgesprochen worden mit dem Ergebnis, daß Übereinstimmung
darüber besteht, daß es nicht erwünscht sein kann, daß Fürsorgebe-
rechtigte nach den Richtlinien grundsätzlich erstattungspflichtig
für diese Leistungen sind, während Zuwendungen aus diesem Sonderbei
trag für höhere Einkommensklassen unter günstigeren Bedingungen er-
rolgen. Deshalb wäre wohl vorzuschlagen, lediglich die Fürsorge
grundsätze in solchen Fällen auszuweiten. Das dabei sich ergebende
Problem der Gemeindebeteiligung an diesen Leistungen müßte bewältigt
werden können, da es sich nur um eine geringere Zahl von Fällen
handeln werde. Dem Vorschlag der Verwaltung entsprechend wird
beschlossen,
1) im Bereich des Kreises Biberach die Voraussetzungen für die Ge
währung von Minderjährigenfürsorge bei der Kinderlandverschickung
bis zu einem Familieneinkommen in Höhe des zweieinhalbfachen
Fürsorgerichtsatzes auszuweiten. Die Leistung ist in diesem Falle
auf den nach den Umständen des Einzelfalles von den Fürsorgepflich
tigen nicht tragbaren Kostenteil beschränkt. Sie darf nur in Aus
nahmefällen bei nur geringfügiger Überschreitung des Fürsorgericht
satzes in voller Höhe der Kosten gewährt werden.
2) für solche Leistungen nach Abs.l einen Jahresbetrag bis zu 1 000 M
im Rahmen der Minderjährigenfürsorge freizugeben.