Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Ausbau der Ortsdurchfahrt Burgrieden. 
Dem Kreisrat wird der Vorgang bekanntgegeben und anschliessend 
das Schreiben des Bürgermeisteramts Burgrieden vom 31.8.1955 ver 
lesen. Danach ist die Gemeinde Burgrieden jetzt dem Grunde nach be 
reit, ihre Gemeindestraße dem Kreisverband im Tausch abzugeben gegen 
ein Stück der Landstraße II. Ordnung Laupheim - Burgrieden,in un 
mittelbarer Ortsnähe. Die Verwaltung schlägt vor, der Gemeinde anzu 
bieten, daß sie bei einer Abgabe ihrer Gemeindestraße anlässlich 
des darauf folgenden Ausbaues der Ortsdurchfahrt keine besonderen 
Gemeindeleistungen mehr zu erbringen habe, da diese durch den teil 
weise schon gefertigten Ausbau durch die Gemeinde als erfüllt ange 
sehen werden könne. Stellvertretendes Mitglied Herzog wendet sich 
recht eingehend gegen diese Auffassung der Verwaltung. Er wünscht 
praktisch eine bezahlte Übernahme des von der Gemeinde schon ausge 
bauten Teils der Ortsdurchfahrt. Alle anderen Regelungen hält er 
für großes Unrecht. Die Verwaltung führt dagegen aus, daß es keines 
falls üblich sei, bei der Übernahme von Straßenstrecken Wertberech 
nungen zu fertigen. Man könne die Angelegenheit nur im Gesamten,ge 
sehen betrachten. Mitglied Dobler weiäm/uarauf hin, daß der Kreis 
keinesfalls ein Geschäft mache und er das Angebot des Kreises an die 
Gemeinde als brauchbar halte. Hach längerer Beratung wird mit 7:1 
Stimme (Gegenstimme Herzog) 
beschlossen, 
der Gemeinde Burgrieden das Angebot zu unterbreiten, die gemeinde 
eigene Ortsstrasse dem Kreisverband gegen Übernahme eines Teils der 
Landstraße II. Ordnung abzugeben. Für den,abschliessenden Ausbau 
dieser Ortsdurchfahrt sollen von der Gemeinde keine Vorausleistungen 
mehr erhoben werden, da früher ein Teil dieser Straßenstrecke von 
der Gemeinde geteert wurde. Unberührt hievon bleibt die Verpflichtung 
der Gemeinde, den etwa notwendig werdenden Grunderwerb zu tägigen 
und die Kosten dafür einschl. für Vermessung und Vermarkung zu 
tragen.
	        
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