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§ 12
Umschuldung eines Darlehens bei der .'/ürtt. Girozentrale
Zweigstelle Ravensburg"?
Der Kreisverband Biberach hat vor rund 4 Jahren bei der ^ilr ut.
Girozentrale Ravensburg zur teilweisen Finanzierung des Kreiskranken
haus erweiterungsbaues Biberach ein Kommunaldarlehen in xiohe von
250 000 DM aufgenommen. Dieses Darlehen ist in einem Betrag au±
31.12.1955 rückzahlbar. Die Württ. Girozentrale hat sich neuerdings ,
bereit erklärt, dieses Darlehen mit einem Auszahlungskurs von 98 1/2 /
und bei einem Zinssatz von 6 3/4 % sowie einer Laufzeit von 15 Jahren
umzuschulden. n _
Die KreisSparkasse Biberach wäre nach den Feststellungen der
Verwaltung bereit, dieses Darlehen ebenfalls zu etwas günstigeren Be
dingungen umzus chulden. Der Umschuldungsbetrag würde 200 000 DM betra
gen? da 50 000 DM nach dem Haushaltsplan des Rechnungsjahres 1955 an
lässlich einer Umschuldung zu tilgen sind.
Nach kurzer Beratung wird einstimmig
beschlossen
die Verwaltung zu beauftragen, eine Umschuldung bei der Kreissparkasse
Biberach vorzubereiten.
§ 13
Ergänzung des Ausgleichsausschu sses.
Der zweite Stellvertreter der Interessengruppe der Sachge
schädigten im Ausgleichsausschuss, Herr Graupner, muß infolge Beru
fung in den Prüfungsausschuß aus dem Ausgleichsausschuß ausscheiden.
Als Ersatz soll auf Vorschlag der Sachgeschädigten Kreisgruppe Bi
berach Oberst a.D. Butz über die Dauer der restlichen Amtszeit des
Ausschusses in den Ausgleichsausschuß gewählt werden.
In diesem Zusammenhang wird der Kreisrat auch über die Angele
genheit Tautorat unterrichtet, der als Vertreter der_Heimatvertrie
benen Mitglied beider. Ausschüsse des Ausgleichsamts ist. Gegen Tauto
rat läuft wegen Unregelmäßigkeiten ein Strafverfahren. Er durfte oes
halb das Vertrauen seiner Interessengruppe nicht mehr haben und mußte
wohl aus den Ausschüssen des Ausgleichsamts ausscheiden, xorma^. lasst
sich die Angelegenheit praktisch nur auf dem Wege des Disziplinar
verfahrens erledigen. Es besteht die Möglichkeit, daß Tautorat seine
Ehrenämter von sich aus niederlegt. Bis auf weiteres soll Tautorat
als suspendiert gelten. . .
Nach kurzer Beratung wird einstimmig in Anwendung von
Artikel 29 Absatz 2 der Kreisordnung
beschlossen
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