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§ 28
Satzung über Obst- und Holznutzungen an Landstraßen II.Ordnung,
...... Kreisrat wird bekannt gegeben, daß die vom Kreistag am
^1. Marz 1955 verabschiedete Satzung über die Obst- und Holznutzungen
an Landstraßen II. Ordnung des Kreises Biberach von allen Gemeinden
des Kreises ohne Widerspruch aufgenommen wurde. Lediglich die Stadt
Biberach habe gebeten, sie von dieser Regelung auszunehmen. Lie
u ~ Holznutzungen.an den Landstraßen II. Ordnung auf Markung
Biberach.können ohne weiteres von der Kreispflege mitverwaltet wer-
den. im übrigen ist wegen der bevorstehenden Bauvorhaben an allen
Landstraßen II. Ordnung auf Markung Biberach damit zu rechnen, daß
.0nn Eigentum ces Kreisverbands befindlichen Straßenbäume gefällt
werden müssen, entsprechend dem Antrag der Verwaltung wird
beschlossen,
das Ausscheiden der Stadt Biberach aus der Satzungsregelung zu billi
gen und im übrigen die als Satzung bezeichnete Regelung als gegen
sei uige Vereinbarung zwischen dem Kreis und den Gemeinden anzusehen.
§ 29
Ausscheiden der Gemeinde Rot a.d.Rot aus dem Verwaltungs—
aktuariatsbezirk IV.
Gemeinde Rot scheidet infolge Wahl eines fachmännischen
Bürgermeisters laut Beschluß des Kreisrats vom 27.5.1955 mit Ablauf
des Rechnungsjahres 1955 aus dem Verwaltungsaktuariatsbezirk IV aus.
.Diese Entscheidung wurde der Gemeinde Rot seinerzeit mitgeteilt. Sie
hat daraufhin ein früheres Ausscheiden beantragt. Auf die ablehnende
Haltung der Verwaltung hin hat die Gemeinde sodann am 18.8.1955 er
neut um Überprüfung der Entscheidung und nochmalige Behandlung im
Kreisrat gebeten. ITach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
aen Kreisratsbeschluß vom 27.5.1955 aufrecht zu erhalten und das Ge
such der Gemeinde Rot a.d.Rot abzulehnen.