Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 30 
Pauschalierung von Röntgenkosten bei Benützung von Röntgen- 
einrichtungen der Kreiskrankenhäuser durch das Staatliche 
Gesundheitsamt. 
Das Staatliche Gesundheitsamt Biberach benützt im Einver 
nehmen mit der Krankenhausverwaltung seit Jahren die Röntgenein 
richtungen in den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen. 
Kür diese Benützung wurden seither Einzelabrechnungen gefertigt. 
Das Staatliche Gesundheitsamt hat um Überprüfung gebeten, ob die 
Krankenhausverwaltung nicht bereit sei, diese Kosten zu pauscha 
lieren, wobei der Pauschalierung günstigere Einzelsätze wie seither 
zu Grunde gelegt werden könnten. Die Verwaltung hat dieses Angebot 
nachgeprüft und empfiehlt eine Pauschalierung dieser Kosten in Hohe 
von monatlich 140 DM für die Inanspruchnahme der Röntgeneinrichtungen 
in Laupheim und von monatlich 70 DM für die Inanspruchnahme in Ocn- 
senhausen. Diese Regelung soll in”stets widerruflicher .eise Geltung 
haben. Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird einstimmig 
beschlossen, 
die Kosten für die Inanspruchnahme der Röntgeneinrichtungen in den 
Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen durch das_ Staatliche 
Gesundheitsamt Biberach auf monatlich 140 DM für Laupheim und 70 DM 
für Ochsenhausen in stets widerruflicher leise zu pauschalieien.
	        
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