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§ 30
Pauschalierung von Röntgenkosten bei Benützung von Röntgen-
einrichtungen der Kreiskrankenhäuser durch das Staatliche
Gesundheitsamt.
Das Staatliche Gesundheitsamt Biberach benützt im Einver
nehmen mit der Krankenhausverwaltung seit Jahren die Röntgenein
richtungen in den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen.
Kür diese Benützung wurden seither Einzelabrechnungen gefertigt.
Das Staatliche Gesundheitsamt hat um Überprüfung gebeten, ob die
Krankenhausverwaltung nicht bereit sei, diese Kosten zu pauscha
lieren, wobei der Pauschalierung günstigere Einzelsätze wie seither
zu Grunde gelegt werden könnten. Die Verwaltung hat dieses Angebot
nachgeprüft und empfiehlt eine Pauschalierung dieser Kosten in Hohe
von monatlich 140 DM für die Inanspruchnahme der Röntgeneinrichtungen
in Laupheim und von monatlich 70 DM für die Inanspruchnahme in Ocn-
senhausen. Diese Regelung soll in”stets widerruflicher .eise Geltung
haben. Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird einstimmig
beschlossen,
die Kosten für die Inanspruchnahme der Röntgeneinrichtungen in den
Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen durch das_ Staatliche
Gesundheitsamt Biberach auf monatlich 140 DM für Laupheim und 70 DM
für Ochsenhausen in stets widerruflicher leise zu pauschalieien.