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§ 1
Vergabe der Straßenbauarbeiten an der Landstraße II. Ordnung
z wischen Biberach und Einmündung in die Bundess traße Nr. 312
TÄng e rmühlewe g
Der Vorsitzende verweist einleitend auf den in dieser Sache ge
troffenen Kreisratsbeschluß vom 8. Oktober 1933, wonach die Straßen
bauarbeiten an der Landstraße IJ. Ordnung Angermühleweg einstimmig
der Biberacher Birma Grüner zum Angebotspreis von 209 643,— DM über
tragen wurden. Zwischenzeitlich hat'sich der Fachverband Bau in
Stuttgart telefonisch und schriftlich an den Kreisverband in dieser
Sache gewandt. Das Schreiben dieses Fachverbandes vom 12. Oktober 1955
wird im Wortlaut bekanntgegeben. Dieser Fachverband sieht in dem ge
troffenen Vergabebeschluß einen so erheblichen Verstoß gegen die Ver
dingungsordnung, deren Verbindlichkeit bestehe, daß sich der,Fachver—
band im Falle der Aufrechterhaltung dieses Beschlusses genötigt sehe,
gewisse Folgerungen gegenüber dem Kreisverband Biberach zu ziehen.
Weiter wird ein Einschreibebrief des Straßenbauamts Riedlingen zu
dieser Sache im Wortlaut verlesen. Jn diesem Schreiben führt das
Straßenbauamt eingehend die Gründe auf, die eine Vergabeentscheidung
zu Gunsten der Firma Grüner unmöglich machen. Ferner werden dem Kreis—
rat das Submissionsergebnis vom 23- August 1955, sowie alle inzwischen
angefallenen sonstigen Schreiben in Beziehung zur Stadt Biberach, zum
Straßenbauamt Riedlingen und zur Firma Grüner bekanntgegeben. Ebenso
der Wunsch des Gemeinderats, die Firma Grüner zu berücksichtigen.
Nach Bekanntgabe der gesamten Vorgänge und Zusammenhänge teilt
der Vorsitzende mit, daß er gegen den Vergabebeschluß vom ,8. Oktober
1955 nunmehr rechtliche Bedenken geltend mache und er gemäß § 37
Abs. 3 der Kreisordnung den getroffenen Beschluß als Vorsitzender
beanstande.
Stellvertretendes Mitglied Frommer eröffnet die Debatte und ist
der Auffassung, daß ein einstimmig getroffener Kreisratsbeschluß
beachtet werden müsse. Die letzte Entscheidung in dieser Sache stehe
seiner Meinung nach nur dem Bauherrn, der auch die Mittel bereit-
steile, zu und nicht anderen Einrichtungen. Andererseits sei er aber
der Meinung, daß man aus der Sache herauskommen müsse und schl<-g
deshalb vor, zunächst die Firma, die den Auftrag erhalten,soll, zu
bestimmen und anschließend den Preis ohne Rücksicht auf die einge
gangenen Angebote festzulegen. Mitglied Schilling ist dagegen der
Auffassung, daß es sich bei der Angebotsberichtigung der Firma Gruner
einwandfrei um ein Nachgebot nach der Submission handle, das seiner
Meinung nach gemäß der Verdingungsordnung und der,bei Großauftragen
allgemein üblichen Handhabung keinesfalls berücksichtigt werden könne.
Eine Auftragserteilung an die Firma Grüner auf der bis jetzt vorge
sehenen Basis sei ausgeschlossen, weil es sich ohne Zweifel um einen
eklatanten Verstoß gegen Treue und Glauben gegenüber den sonstigen
Bewerbern handle. -Im übrigen seien für ihn die auf getretenen erheb
liehen Kalkulationsfehler der Fürma Grüner ein gewisser Hinweis da-