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§ 3
Erwerb des Gebäudes Schliesser in Attenweiler
zur Strassenerbreiterung.
Auf Grund des Kreisratsbeschlusses vom 8.10.1955
wurde mit der Gemeinde Attenweiler,wegen der Übernahme des
hälftigen Anteils an den Abbruchkosten des Wohnhauses
Karl Schliesser in Attenweiler erneut verhandelt. Der
Gemeinderat hat am 2Z.1O.1955 beschlossen, den hälftigen
Anteil an den'Abbruchkosten in.Höhe von Z 000.— DM zu
bezahlen .
Schliesser ist bereit, sein Gebäude zu verkaufen
gegen eine Entschädigung von voraussichtlich 6 000.— DM.
Der Kauf de^ Gebäudes ist notwendig, um eine ordnungsmässige
ninienführung bei dem später heranstehenden Ausbau der
Ortsdurchfahrt Attenweiler zu erreichen. Ein Kauf zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist deshalb erforderlich, weil
das Gebäude gegenwärtig den geringsten Verkehrswert hat,
da es stark instandsetzungsbedürftig ist. Schliesser will
deshalb auch sein Gebäude entweder in nächster Zeit in
erheblichem Umfang renovieren oder aber, falls das Gebäude
aus den erwähnten Gründen auf Abbruch gekauft werden soll,
einen Heubau erstellend Diesen Umständen verschliesst
sich der Kreisrat bei seiner Beratung nicht.
Es wird einstimmig
beschlossen,
der Gemeinde Attenweiler den Erwerb des Gebäudes Schliesser
zu empfehlen und zu den Kosten einen Beitrag in Höhe von
50 A, höchstehs jedoch 5 000.— DM zu genehmigen .