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§ 7
Anerkennung von Strassenbauabrechnimgen.
Dem Kreisrat werden einige Strassenbauabrechnungen aus
dem Rechnungsjahr 1954 vorgetragen-. Dabei ist, insbesondere
soweit es sich um den Ausbau von Ortsdurchfahrten handelt,
auch die Höhe des Beteiligungsbeitrages der Gemeinde im Sinne
des Kreistagsbeschlusses vom LZ°4-1955 festzu§etzen o Einwendun
gen gegen die Abrechnungen werden seitens des Kreisrats nicht
erhoben» Im einzelnen ergeht folgender
Beschluss :
1) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt
Wain mit einem Gesamtkostenaufwa-nd von 41 540-44 DM gegenüber
einem Plansatz von 45 000°— DM wird anerkannt und der Ge
meindebeitrag auf 10 % der Kosten = 4 154.— DM festgesetzt»
2) Der Beitrag an die Gemeinden Erolzheim und Kirchdorf zum Aus
bau der Gemeindestrasse Erolzheim - Kirchdorf in Höhe von
50 000°— DM wird auf Grund der Gesamtbaukostenabrechnung
der Gemeinden mit 98 000»— DM anerkannt»
5) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt
Axfingen I o feil mit einem Gesamtkostenaufwand von 5" 669-15 DM
gegenüber einem Plansatz von 40 000»— DM wird anerkannt und
der Gemeindebeitrag auf 10 % der Kosten - 5 867»— DM fest
gesetzt»
4) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt
Oberopfingen mit einem Gesamtkostenaufwand von 60 008=79 DM
gegenüber einem Plansatz von 70 000°— DM.wird anerkannt
und der Gemeindebeitrag auf 10 % der Kosten - 6 000°— DM
festgesetzt °
5) Die Gesamtabrechnung über die Feuerstellung der Rißbrücke
bei der Angermühle in Biberach in Höhe von 65 090.45 DM
wird anerkannt und unter Zugrundelegung der Berechnungen des
Strassenbauamts und der Kreispflege der Anteil der Stadt
Biberach auf 25 050.50 DM festgesetzt. Der städtische Anteil
ist an der Ausgabesumme abzusetzen .
6) Die Bauabrechnung über die nandstrasse.il. Ordnung
_ Dettingen - Egelsee ohne Ortsdurchfahrten wird anerkannt.
Gemeindebeiträge sind nicht zu entrichten, sofern es sich
nicht um Grunderwerbs- oder Vermessungs- und Vermarkungs—
- kosten handelt.