Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 7 
Anerkennung von Strassenbauabrechnimgen. 
Dem Kreisrat werden einige Strassenbauabrechnungen aus 
dem Rechnungsjahr 1954 vorgetragen-. Dabei ist, insbesondere 
soweit es sich um den Ausbau von Ortsdurchfahrten handelt, 
auch die Höhe des Beteiligungsbeitrages der Gemeinde im Sinne 
des Kreistagsbeschlusses vom LZ°4-1955 festzu§etzen o Einwendun 
gen gegen die Abrechnungen werden seitens des Kreisrats nicht 
erhoben» Im einzelnen ergeht folgender 
Beschluss : 
1) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt 
Wain mit einem Gesamtkostenaufwa-nd von 41 540-44 DM gegenüber 
einem Plansatz von 45 000°— DM wird anerkannt und der Ge 
meindebeitrag auf 10 % der Kosten = 4 154.— DM festgesetzt» 
2) Der Beitrag an die Gemeinden Erolzheim und Kirchdorf zum Aus 
bau der Gemeindestrasse Erolzheim - Kirchdorf in Höhe von 
50 000°— DM wird auf Grund der Gesamtbaukostenabrechnung 
der Gemeinden mit 98 000»— DM anerkannt» 
5) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt 
Axfingen I o feil mit einem Gesamtkostenaufwand von 5" 669-15 DM 
gegenüber einem Plansatz von 40 000»— DM wird anerkannt und 
der Gemeindebeitrag auf 10 % der Kosten - 5 867»— DM fest 
gesetzt» 
4) Die Strassenbauabrechnung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt 
Oberopfingen mit einem Gesamtkostenaufwand von 60 008=79 DM 
gegenüber einem Plansatz von 70 000°— DM.wird anerkannt 
und der Gemeindebeitrag auf 10 % der Kosten - 6 000°— DM 
festgesetzt ° 
5) Die Gesamtabrechnung über die Feuerstellung der Rißbrücke 
bei der Angermühle in Biberach in Höhe von 65 090.45 DM 
wird anerkannt und unter Zugrundelegung der Berechnungen des 
Strassenbauamts und der Kreispflege der Anteil der Stadt 
Biberach auf 25 050.50 DM festgesetzt. Der städtische Anteil 
ist an der Ausgabesumme abzusetzen . 
6) Die Bauabrechnung über die nandstrasse.il. Ordnung 
_ Dettingen - Egelsee ohne Ortsdurchfahrten wird anerkannt. 
Gemeindebeiträge sind nicht zu entrichten, sofern es sich 
nicht um Grunderwerbs- oder Vermessungs- und Vermarkungs— 
- kosten handelt.
	        
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