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Die Gewährung von WeihnächteZuwendungen an Beamte richtet
sich nach einem Ministeratsbeschluss, der noch gesetzlich
sanktioniert werden soll. Darnach sollen die Beamten des Lan
des WeihnachtsZuwendungen Inder Höhe erhalten wie sie den
Angestellten und Arbeitern des Landes durch Tarifvertrag
zugestanden worden sind. Die Bezahlung der WeihnachtsZuwen
dungen an Beamte ist aber nach oben bis zu einem Grundgehalt
von^600.— DM begrenzt. Der Gemeinde tag vertritt die Auffassung,
dass die Nichteinbeziehung der Beamten der kommunalen Körper
schaften in den Kreis der Empfänger von Weihnachtszuwendungen
nicht gerechtfertigt erscheine. Er ist vielmehr der Auffassung,
dass die kommunalen Verwaltungen auch ihren Beamten ohne Rück
sicht auf die Höhe des Grundgehalts WeihnachtsZuwendungen ge
währen sollen und zwar in derselben Höhe wie sie den Ange
stellten und Arbeitern des kommunalen Bereichs durch Tarif
vertrag zugestanden sind. Diese Handhabung ist nach Auffassung
des Gemeindetags rechtlich gedeckt, wenn ein Beschluss des
Kreisrats vorliegt.
Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, dass der Kreisverband
schon in den vergangenen Jahren zwischen den Beamten, Ange
stellten und Arbeitern keine unterschiedliche Regelung ge
troffen hat und dass dieses Verhalten auch in diesem Jahr bei
behalten werden soll.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1. Für die Angestellten und Arbeiter gilt die Tarifvertrags
regelung vom 10.9.1954 in der ergangenen Änderungsfassung.
2. An die Beamten des KreisVerbundes werden WeihnachtsZuwen
dungen in derselben Höhe und nach denselben Grundsätzen
wie nach dem für die Angestellten und Arbeiter gültigen
Tarifvertrag gewährt. Eingeschlossen in diese Regelung
ist der Vorsitzende des KreisVerbundes und dessen ge
setzlicher Vertreter.
5. Das Hauspersonal der Kreiskrankenhäuser erhält Weihnachts
zuwendungen entsprechend der Vorjahresregelung, wobei die
Verwaltung ermächtigt wird, bei einer Beschäftigung nach
dem Stichtag eine Abstufung vorzunehmen, die der allgemein
üblichen Regelung bei Hausgehilfinnen entspricht.
4. Den Ordensschwestern WeihnachtsZuwendungen wie im Vorjahr
zu gewähren .