Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Die Gewährung von WeihnächteZuwendungen an Beamte richtet 
sich nach einem Ministeratsbeschluss, der noch gesetzlich 
sanktioniert werden soll. Darnach sollen die Beamten des Lan 
des WeihnachtsZuwendungen Inder Höhe erhalten wie sie den 
Angestellten und Arbeitern des Landes durch Tarifvertrag 
zugestanden worden sind. Die Bezahlung der WeihnachtsZuwen 
dungen an Beamte ist aber nach oben bis zu einem Grundgehalt 
von^600.— DM begrenzt. Der Gemeinde tag vertritt die Auffassung, 
dass die Nichteinbeziehung der Beamten der kommunalen Körper 
schaften in den Kreis der Empfänger von Weihnachtszuwendungen 
nicht gerechtfertigt erscheine. Er ist vielmehr der Auffassung, 
dass die kommunalen Verwaltungen auch ihren Beamten ohne Rück 
sicht auf die Höhe des Grundgehalts WeihnachtsZuwendungen ge 
währen sollen und zwar in derselben Höhe wie sie den Ange 
stellten und Arbeitern des kommunalen Bereichs durch Tarif 
vertrag zugestanden sind. Diese Handhabung ist nach Auffassung 
des Gemeindetags rechtlich gedeckt, wenn ein Beschluss des 
Kreisrats vorliegt. 
Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, dass der Kreisverband 
schon in den vergangenen Jahren zwischen den Beamten, Ange 
stellten und Arbeitern keine unterschiedliche Regelung ge 
troffen hat und dass dieses Verhalten auch in diesem Jahr bei 
behalten werden soll. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1. Für die Angestellten und Arbeiter gilt die Tarifvertrags 
regelung vom 10.9.1954 in der ergangenen Änderungsfassung. 
2. An die Beamten des KreisVerbundes werden WeihnachtsZuwen 
dungen in derselben Höhe und nach denselben Grundsätzen 
wie nach dem für die Angestellten und Arbeiter gültigen 
Tarifvertrag gewährt. Eingeschlossen in diese Regelung 
ist der Vorsitzende des KreisVerbundes und dessen ge 
setzlicher Vertreter. 
5. Das Hauspersonal der Kreiskrankenhäuser erhält Weihnachts 
zuwendungen entsprechend der Vorjahresregelung, wobei die 
Verwaltung ermächtigt wird, bei einer Beschäftigung nach 
dem Stichtag eine Abstufung vorzunehmen, die der allgemein 
üblichen Regelung bei Hausgehilfinnen entspricht. 
4. Den Ordensschwestern WeihnachtsZuwendungen wie im Vorjahr 
zu gewähren .
	        
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