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Beförderung der med.techn. Assistentin Amke .
Die med. techn. Assistentin Funke im Kreiskrankenh'aus
Laupheim wird nach Vergütungsgruppe TO.A VII bezahlt. Sie
hat darum nachgesucht, sie nach Vergütungsgruppe TO.A VI b
aufzurücken. Chefarzt Dr. Rieger hat dieses Gesuch wegen
der guten Qualifikation der Angestellten befürwortet.
Auch die Verwaltung empfiehlt eine Höhergruppierung der
Angestellten, hält es aber andererseits für bedenklich,
diese Beförderung schon jetzt zu genehmigen, da die
stellenplanmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Sie beantragt daher, im neuen Stellenplan ab 1.4.1956
eine entsprechende Stelle zu schaffen und im Laufe
des Rechnungsjahres 1956 möglicherweise schon ab 1.4.1956
die Angestellte aufzurücken o
Es wird
beschlossen,
die Verwaltung zu beauftragen, in den ab 1.4.1956
gültigen Stellenplan für die med. techn. Assistentin
Funke eine Stelle der Vergütungsgruppe TO.A VI b auf
zunehmen und diese Stelle nach dem Ermessen der Verwaltung
der Angestellten zu gegebener Zeit zu übertragen.
§ 27
Änderung der Fflegesätze der Kreiskrankenhäuser
ftir öff e ntliche Kassen.
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, dass die Kranken
hausverwaltung in den letzten Monaten neue Selbstkostenberech
nungen nach der neuen PreisVerordnung PR. 7 gefertigt hat
und mit den zuständigen Kostenträgern wegen Erhöhung der
Pflegesätze in den Krankenhäusern verhandelte. Die neuen
preisrechtlLehen Vorschriften lassen mit Genehmigung der
Preisbehörde zwar grundsätzlich eine Erhöhung der Pflege
sätze bis zur Höhe der errechneten Selbstkosten zu, ver
langen aber andererseits wieder zwingend, dass Erhöhungen
im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Kostenträger