Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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bleiben müssen. Auch hat das Bundeswirtschaftsministerium 
die nachgeordneten Preisaufsichtsstellen angewiesen, 
Erhöhungen von Pflegesätzen nur dann zu genehmigen, wenn 
dadurch nicht Beitragserhöhungen bei Kostenträgern erfor 
derlich werden. Bei dieser Situation waren die Verhandlungen 
der Kreiskrankenhausverwaltung mit den Kostenträgern ausser 
ordentlich schwierig. Es ist versucht worden, die Pflege 
sätze in allen Krankenhäusern möglichst nahe an die Selbst 
kostenberechnungen heranzubringen. Dabei musste aber fest 
gestellt werden, dass insbesondere die Leistungsfähigkeit 
der AOK.Laupheim eine erhebliche Erhöhung nicht zulässt. 
Aus diesem G-runde wurde von der Verwaltung die anfänglich 
vertretene Auffassung, für alle Kreiskrankenhäuser des 
Kreises Biberach einen einheitlichen Pflegesatz wie seither 
auszuhandeln aufgegeben und versucht, die Sätze des moderneren 
Kreiskrankenhauses Biberach mehr als in den übrigen Häusern 
zu erhöhen. Diese Verhandlungstaktik war umso notwendiger, 
als die Selbstkosten des Kreiskrankenhauses Biberach natur 
gemäss wesentlich höher sind als im Kreiskrankenhaus Laup 
heim oder gar im Kreiskrankenhaus Ochsenhausen. Hiezu kommt, 
dass auch die AOK.Biberach leistungsfähiger ist als die 
AOK. Laupheim. 
Hein formalrechtlich betrachtet besteht nach der Preis 
verordnung PR. 7 zwar die Möglichkeit, auf einer Festsetzung 
der Pflegesätze in Höhe der Selbstkosten zu beharren, wenn 
dadurch die Leistungsfähigkeit der Kostenträger nicht beein 
trächtigt wird. Ohne Zweifel wäre aber auf einer solchen 
Basis eine Einigung zwischen Kostenträgern und Krankenhaus 
verwaltung nicht zustande gekommen, so dass das nach der 
PR. 7 vorgeschriebene Prüfungsverfahren durchzuführen 
gewesen wäre. Die Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft hat 
beim Wirtschaftsministerium Erkundigungen über solche 
Prüfungsverfahren eingezogen und dabei leider feststellen 
müssen, dass im Falle einer Nichteinigung es zu einer 
Festsetzung neuer Pflegesätze durch die Preisbehörde in ab 
sehbarer Zeit nicht kommen wird. Aus diesem Grunde hat die 
Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft auch empfohlen, auf 
eine Einigung abzuzielen, wenn Pflegesatzerhöhungen wenigstens 
in Höhe von 10 - 15 % erreicht werden . 
In zähen Verhandlungen konnte mit den Vertretern der 
Kostenträger erreicht werden, dass diese ab 1.12.1955 
eine Erhöhung des Grundpflegesatzes im Kreiskrankenhaus 
Biberach von seither 6.65 auf 8.50 DM zugestanden haben. 
Die neuen ausgehandelten Grundverpflegungssätze für das 
Kreiskrankenhaus Ochsenhausen und Laupheim betragen 7.50 DM. 
Neben diesen Grundpflegesätzen sind wie weither besonders 
zu vergüten die Leistungen nach der sogenannten Landesliste 
für besondere Leistungen und Arzneimittel und ausserdem die 
nicht vom Hause erbrachten Leistungen. Nicht eingeschlossen 
in diesem Grundpflegesatz ist die Regelung der Vergütung der 
ärztlichen Leistungen» Es konnte aber Einigkeit darüber erzielt
	        
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