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bleiben müssen. Auch hat das Bundeswirtschaftsministerium
die nachgeordneten Preisaufsichtsstellen angewiesen,
Erhöhungen von Pflegesätzen nur dann zu genehmigen, wenn
dadurch nicht Beitragserhöhungen bei Kostenträgern erfor
derlich werden. Bei dieser Situation waren die Verhandlungen
der Kreiskrankenhausverwaltung mit den Kostenträgern ausser
ordentlich schwierig. Es ist versucht worden, die Pflege
sätze in allen Krankenhäusern möglichst nahe an die Selbst
kostenberechnungen heranzubringen. Dabei musste aber fest
gestellt werden, dass insbesondere die Leistungsfähigkeit
der AOK.Laupheim eine erhebliche Erhöhung nicht zulässt.
Aus diesem G-runde wurde von der Verwaltung die anfänglich
vertretene Auffassung, für alle Kreiskrankenhäuser des
Kreises Biberach einen einheitlichen Pflegesatz wie seither
auszuhandeln aufgegeben und versucht, die Sätze des moderneren
Kreiskrankenhauses Biberach mehr als in den übrigen Häusern
zu erhöhen. Diese Verhandlungstaktik war umso notwendiger,
als die Selbstkosten des Kreiskrankenhauses Biberach natur
gemäss wesentlich höher sind als im Kreiskrankenhaus Laup
heim oder gar im Kreiskrankenhaus Ochsenhausen. Hiezu kommt,
dass auch die AOK.Biberach leistungsfähiger ist als die
AOK. Laupheim.
Hein formalrechtlich betrachtet besteht nach der Preis
verordnung PR. 7 zwar die Möglichkeit, auf einer Festsetzung
der Pflegesätze in Höhe der Selbstkosten zu beharren, wenn
dadurch die Leistungsfähigkeit der Kostenträger nicht beein
trächtigt wird. Ohne Zweifel wäre aber auf einer solchen
Basis eine Einigung zwischen Kostenträgern und Krankenhaus
verwaltung nicht zustande gekommen, so dass das nach der
PR. 7 vorgeschriebene Prüfungsverfahren durchzuführen
gewesen wäre. Die Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft hat
beim Wirtschaftsministerium Erkundigungen über solche
Prüfungsverfahren eingezogen und dabei leider feststellen
müssen, dass im Falle einer Nichteinigung es zu einer
Festsetzung neuer Pflegesätze durch die Preisbehörde in ab
sehbarer Zeit nicht kommen wird. Aus diesem Grunde hat die
Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft auch empfohlen, auf
eine Einigung abzuzielen, wenn Pflegesatzerhöhungen wenigstens
in Höhe von 10 - 15 % erreicht werden .
In zähen Verhandlungen konnte mit den Vertretern der
Kostenträger erreicht werden, dass diese ab 1.12.1955
eine Erhöhung des Grundpflegesatzes im Kreiskrankenhaus
Biberach von seither 6.65 auf 8.50 DM zugestanden haben.
Die neuen ausgehandelten Grundverpflegungssätze für das
Kreiskrankenhaus Ochsenhausen und Laupheim betragen 7.50 DM.
Neben diesen Grundpflegesätzen sind wie weither besonders
zu vergüten die Leistungen nach der sogenannten Landesliste
für besondere Leistungen und Arzneimittel und ausserdem die
nicht vom Hause erbrachten Leistungen. Nicht eingeschlossen
in diesem Grundpflegesatz ist die Regelung der Vergütung der
ärztlichen Leistungen» Es konnte aber Einigkeit darüber erzielt