3.1
werden, dass spätestens bis zum. 31»3.1956 eine Regelung über
die Pauschalierung der ärztlichen Leistungen in sämtlichen
Abteilungen, die nicht Belegabteilungen sind oder werden,
erfolgt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Pauschalierung
der Arztleistungen gilt für die Chirurg, und gebürtshilf.
gynäkologische Abteilung des Kreiskrankenhauses Biberach eine
zusätzliche zum Pflegesatz zu zahlende Tagespauschale von
1.— DM, Besondere Bedeutung wird seitens der Krankenhaus
verwaltung ausserdem der Vereinbarung beigemessen, dass
sich die Verhandlungsparteien darüber einig sind, aus dem
Unterschied zwischen den Sätzen der Selbstkostenberechnung
und den vereinbarten Pflegesätzen dem Krankenhausträger in
künftigen PflegesatzVerhandlungen keine geleisteten Zuschüsse
im Sinne der Pflegesatzverordnung in Rechnung zu stellen.
Die Verwaltung beantragt die Genehmigung der abgeschlos
senen Vereinbarung, die mit dem Vorbehalt der Zustimmung
durch den Kreisrat abgeschlossen wurde.
Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, dass die Bemühungen
der Ve. waltung und das erzielte Ergebnis anerkennenswert sind
und es in jedem Falle vorzuziehen ist, auch Teilergebnisse
anzuerkennen, anstatt sich auf das langwierige preisrech'u-
liche Festsetzungs- und Prüfungsverfahren der Preisbehörde
zu verlassen, das letztlich kaum zu einem anderen Ergebnis
führen wird und nur den Nachteil hat, dass ein Inkrafttreten
der Pflegesatzerhöhungen mit erheblicher Verzögerung zu
erreichen sein wird.
Es wird einstimmig
beschlossen,
die Vereinbarung der Kreiskrankenhausverwaltung mit den
Kostenträgern in der Einigungsverhandlung vom,16.12.1955
anzuerke nen .
, § 28
Änder ung der Pfl eges ät ze der Kre iskr ankenhäuser
für S elbs tzahler .
Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Pflegesätze für
öffentl. Kassen erscheint auch eine Erhöhuhg der Selbst
zahlersätze angezeigt. Dabei wäre erstrebenswert, die
seitherige 3• Pflegeklasse für Selbstzahler möglichst unter
Einschluss der Arztleistungen zu pauschalieren, um nicht-
ve\sicherten Personen Gelegenheit geben zu können, im Falls
einer notwendigen Krankenhausbehandlung eine Pflegeklasse
aufzusuchen, in der der Kostenanfall von vornherein im
groben abgeschätzt werden kann. Die Einführung einer
solchen Pauschalierung berührt aber das VertragsVerhältnis
mit den Chefärzten, da diese nach den geltenden Arztverträgen