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§ 37
Ergänzung des Prüfungsausschusses na ch de mKriegs-
gefangenenentschäd i gungsgesetz .
Nach dem Erlass des Ministeriums vom 28.10.1955
sind die Prüfungsausschüsse nach § 39 des Kriegsgefan
genenentschädigungsgesetzes identisch mit den schon
beim Ausgleichsamt bestehenden Prüfungsausschüssen.
Diese Ausschüsse sind lediglich noch durch einen Ver
treter der Personengruppe des § 2 Abs. 2 des KgfEG
zü ergänzen. § 2 Abs. 2 besagt, dass Internierte oder
Verschleppte den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind.
Es ist also notwendig, einen Verschleppten oder Inter
nierten in diese Prüfungsausschüsse zu wählen, wobei
für diese Wahl die Zuständigkeit des Kreisrates
gegeben ist. Die Verwaltung"hat den Verband der Lands
mannschaften des Kreises Biberach um Vorschläge gebe
ten, da in diesem Verband eine große Zahl der Ver
schleppten und Internierten organisiert ist .
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung auf
&rund dieser Stellungnahme wird
beschlossen ,
in den Prüfungsausschuss gern. § 39 des KgfEG als Ver
treter der Verschleppten und Internierten bis auf wei
teres zu wählen:
Als ordentliches Mitglied:
Mayer, Josef, Musikpädagoge in Biberach
und als Stellvertreter:
Mathias Steigerwald, Mittelbiberach .