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§ 38 '
Mieten für die Landwirts cha ftsämter .
Dem Kreisrat wird bekanntgegeben, dass das Land
beim Abschluss der Mietverträge für die Landwirtschafts-
-ämter in Biberach und Laupheim nur anteilige Büroräume
im Umfang, von 25 qm als ausreichend anerkannt hat.
Die.se Fläche ist den Berechnungen der Miete zugrunde
gelegt worden. Die Verwaltung hat sich gegen eine solche
willkürliche Festlegung der Mietfläche verwahrt'und auch
den G-emeindetag um Vorstellung bei den zuständigen staat
lichen Stellen gebeten. Die Verwaltung beantragt, eine
Entscheidung des Kreisrats über die weitere Behandlung
der Angelegenheit.
Bei der Beratung kommt als einheitliche, Auffassung
des Kreisrats zum Ausdruck, dass eine Anerkennung von
nur 25 qm Büroraum für die Landwirtschaftsämter de;n
tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise Rechnung
trägt und“ deshalb weitere Vorstellungen bei den zustän
digen staatlichen Steilen gerechtfertigt sind. Der
Kreisverband hat zwar die Möglichkeit, in Anwendung des
bestehenden Mietvertrages, die Büroräume des Landwirt
schaftsamtes zu beschränken, zuvor soll -jedoch nochmals
mit den zuständigen staatlichen Stellen wegen Berich
tigung des Mietvertraget verhandelt werden, da die Auf
fassung des Landes offensichtlich unbillig ist .
Es wird
beschlossen,
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die Verwaltung zu beauftragen, wegen der Festsetzung
höherer Büroflächen mit den zuständigen staatl. Stellen
erneut zu verhandeln, wobei auf die Auffässung des
Kreisrats und die etwaigen Folgen einer erneuten Ab
lehnung zu verweisen ist .