Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

- 44 - 
§ 45 
Entschädigung für nebenamtl. Tätigkeit der Kreisbaumeister. 
Im Zusammenhang mit der Beratung des § 44 ergibt sich 
folgende grundsätzliche Debatte: 
Mitglied Hagel stellt hierzu fest, dass er eine Entschä 
digung dieser Kreisverbandsbeamten für Bauvorhaben des Kreis - 
verbandes für unmöglich halte, da diese Beamten verpflichtet 
seien, solche Aufgaben unentgeltlich durchzuführen. Die 
technischen Beamten der Stadt Laupheim, wie-übrigens auch 
die der Stadt Biberach, würden für Regiearbeiten ebenfalls 
keine zusätzlichen finanziellen Entschädigungen erhalten. 
Die Handhabung des Kreisverbands sei deshalb ausserordentlich 
bedenklich und mit den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht 
vereinbar. 
Mitglied Harsch stellt dagegen fest, dass den Kreisbaumei 
stern für solche Regiearbeiten des Kreisverbands eine große 
zusätzliche Arbeit aufgebürdet werde und er deshalb in Aner 
kennung der besonders qualifizierten Arbeitsleistungen eine 
Entschädigung wie sie bei Gemeindebauten bezahlt werde, für 
angemessen halte, zumal der Kreisverband dadurch auch erheb 
liche Architektenkosten einspare* 
Die Verwaltung trägt vor, dass nach der geltenden Dienst 
ordnung vom 5.12.1951 die Kreisbaumeister mit Genehmigung des 
Kreisrats im Einzelfall berechtigt sind, Bauvorhaben von 
Gemeinden durchzuführen, wenn dadurch die eigentliche dienst 
liche Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. Für solche neben 
amtliche Tätigkeiten erhalten die Kreisbaumeister aus den 
anfallenden Gebühren einen Anteil von 40 %, höchstens jedoch 
1 200.— DM jährlich. 
Der Kreisverband ist dazu übergegangen, verschiedene Bau 
vorhaben unter Inanspruchnahme seiner Kreisbaumeister in 
eigener Regie durchzuführen. Dabei ist es selbstverständlich, 
dass bei Übertragung solcher kreisverbandseigenen Bauten 
zwangsläufig Gemeindebauvorhaben an Kreisbaumeister zur Durch 
führung nicht übertragen werden konnten. Es erscheint nun unbillig, 
wenn für solche Inanspruchnahmen der Kreisbaumeister, die 
oftmals erhebliche Überzeitarbeit erfordert, diese Beamten 
auf die sonst mögliche Entschädigung aus nebenamtlicher Tätig 
keit verzichten müssen. Es handelt sich zur Zeit um eine 
Entschädigung des Kreisbaumeisters Maler für die Architekten 
leistungen anlässlich der Erstellung des kreisverbandseigenen 
4-Familienhauses in Biberach und an Kreisbaumeister Oeppa für 
umfangreiche Umbauarbeiten im Kreis- und Tbc-Krankenhaus in 
Ochsenhausen im vergangenen Jahr. Beide Maßnahmen haben den 
jeweiligen Kreisbaumeister mindestens in gleicher Weise zusätzlich 
belastet wie ein Gemeindebau. Ausgangspunkt für den-Vorschlag
	        
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