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§ 45
Entschädigung für nebenamtl. Tätigkeit der Kreisbaumeister.
Im Zusammenhang mit der Beratung des § 44 ergibt sich
folgende grundsätzliche Debatte:
Mitglied Hagel stellt hierzu fest, dass er eine Entschä
digung dieser Kreisverbandsbeamten für Bauvorhaben des Kreis -
verbandes für unmöglich halte, da diese Beamten verpflichtet
seien, solche Aufgaben unentgeltlich durchzuführen. Die
technischen Beamten der Stadt Laupheim, wie-übrigens auch
die der Stadt Biberach, würden für Regiearbeiten ebenfalls
keine zusätzlichen finanziellen Entschädigungen erhalten.
Die Handhabung des Kreisverbands sei deshalb ausserordentlich
bedenklich und mit den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht
vereinbar.
Mitglied Harsch stellt dagegen fest, dass den Kreisbaumei
stern für solche Regiearbeiten des Kreisverbands eine große
zusätzliche Arbeit aufgebürdet werde und er deshalb in Aner
kennung der besonders qualifizierten Arbeitsleistungen eine
Entschädigung wie sie bei Gemeindebauten bezahlt werde, für
angemessen halte, zumal der Kreisverband dadurch auch erheb
liche Architektenkosten einspare*
Die Verwaltung trägt vor, dass nach der geltenden Dienst
ordnung vom 5.12.1951 die Kreisbaumeister mit Genehmigung des
Kreisrats im Einzelfall berechtigt sind, Bauvorhaben von
Gemeinden durchzuführen, wenn dadurch die eigentliche dienst
liche Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. Für solche neben
amtliche Tätigkeiten erhalten die Kreisbaumeister aus den
anfallenden Gebühren einen Anteil von 40 %, höchstens jedoch
1 200.— DM jährlich.
Der Kreisverband ist dazu übergegangen, verschiedene Bau
vorhaben unter Inanspruchnahme seiner Kreisbaumeister in
eigener Regie durchzuführen. Dabei ist es selbstverständlich,
dass bei Übertragung solcher kreisverbandseigenen Bauten
zwangsläufig Gemeindebauvorhaben an Kreisbaumeister zur Durch
führung nicht übertragen werden konnten. Es erscheint nun unbillig,
wenn für solche Inanspruchnahmen der Kreisbaumeister, die
oftmals erhebliche Überzeitarbeit erfordert, diese Beamten
auf die sonst mögliche Entschädigung aus nebenamtlicher Tätig
keit verzichten müssen. Es handelt sich zur Zeit um eine
Entschädigung des Kreisbaumeisters Maler für die Architekten
leistungen anlässlich der Erstellung des kreisverbandseigenen
4-Familienhauses in Biberach und an Kreisbaumeister Oeppa für
umfangreiche Umbauarbeiten im Kreis- und Tbc-Krankenhaus in
Ochsenhausen im vergangenen Jahr. Beide Maßnahmen haben den
jeweiligen Kreisbaumeister mindestens in gleicher Weise zusätzlich
belastet wie ein Gemeindebau. Ausgangspunkt für den-Vorschlag