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einer entsprechenden Entschädigung sei für die Verwaltung
einmal der Vorgang der wesentlich höher festgesetzten
Entschädigungen an Kreisbaumeister Maier für seine
Mitwirkung am Kreiskrankenhausbau in Biberach, zum anderen
aber auch die Kreisbaumeister in ihrer Bereitwilligkeit
zur Ausführung von Eigenregiearbeiten in gleicher Weise
wie für G-emeindebauten zu entschädigen .
Nach längerer und recht eingehender Beratung der An
gelegenheit ist der Kreisrat der Auffassung, dass künftig
Entschädigungen seitens des Kreisverbandes an Kreis
baumeister für die Planung und Bauleitung von eigenen
Bauten des Kreisverbände nicht mehr verwilligt werden
können. Unbeschadet dieses Grundsatzbeschlusses sollen
aber die beiden anstehenden Fälle ( § 44) abschliessend
noch entschädigt werden, weil die beiden Kreisbaumeister
bisher von einer entsprechenden Handhabung ausgehen
durften.
Es wird
beschlossen,
für eine Inanspruchnahme der Kreisbaumeister für
Bauvorhaben des Kreisverbands künftig zusätzliche Ent
schädigungen nicht mehr zu verwilligen .
§ 46
Vorlage der Niederschriften .
Die Niederschriften über die Beratung des Kreisrats
vom 8.10. und 15.10.1955 werden bekanntgegeben .
Einwendungen werden nicht erhoben .
Z.B.
Der Vorsitzende: Der geschäftsleitende
amte des Kreisverbände
Kreisamtsrat
Landrat
Schriftführer:
KreisOberinspektor.