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Entschädigung des Impfarztes des Kreises Biberach.
Durch Kreisratsbeschluß und Verfügung des Landrats vom 12.4.
I94.O wurde festgestellt, daß jede Gemeinde des Kreises Biberach eines
Impfbezirk bildet. Als Impfarzt gilt der jeweilige Amtsarzt des
Staatlichen Gesundheitsamts bezw. dessen Stellvertreter. Die Ent
schädigung für die Tätigkeit des Impfarztes betrug seither 0,90 DM
jede gelungene Impfung. In diesem Pauschalbetrag waren auch
sämtliche°Nebenkosten des Impfarztes wie Reisekosten u. ä. abgegoltes
In einem Erlaß vom 4.3.1954 hat das Innenministerium Baden/Württernte
allgemein empfohlen, die Höhe der Vergütung zwischen den einzelnen
Kreisen und den Impfärzten schriftlich zu vereinbaren. Es hält dabei
eine Vergütung von 0,75 DM für jede vor genommene Impfung und ausser
dem die Bezahlung einer besonderen spezifierten Reisekostenvergütung
für angemessen. Nach den gemeinsamen Feststellungen der Verwaltung
und des Amtsarztes würde die Anwendung der neuen Empfehlung in
kostenmässigen Ergebnis mit der bisherigen Regelung ziemlich tiberen-
stimmen. Aus diesem Grund wird es für zweckmäßiger gehalten, es bei
der seitherigen Vergütungspauschale von 0,90 DM zu belassen, wobei
wie seither damit auch die Reisekosten pauschal abgegolten wären.
Wegen der komplizierten Ermittlung der Reisekosten bei einer Einzel
abrechnung wäre die seitherige Pauschalregelung auch dem Impfarzt
Dr. Brasser angenehmer. ■ - <
Auf Antrag der Verwaltung wird
beschlossen,
die Entschädigung für die Tätigkeit des Impfarztes für jede Impfung
auf 0,90 DM festzusetzen. Davon gelten 0,75 DM als Impfkostenent-
schädigung und 0,15 DM als Reisekostenpauschale.