Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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Entschädigung des Impfarztes des Kreises Biberach. 
Durch Kreisratsbeschluß und Verfügung des Landrats vom 12.4. 
I94.O wurde festgestellt, daß jede Gemeinde des Kreises Biberach eines 
Impfbezirk bildet. Als Impfarzt gilt der jeweilige Amtsarzt des 
Staatlichen Gesundheitsamts bezw. dessen Stellvertreter. Die Ent 
schädigung für die Tätigkeit des Impfarztes betrug seither 0,90 DM 
jede gelungene Impfung. In diesem Pauschalbetrag waren auch 
sämtliche°Nebenkosten des Impfarztes wie Reisekosten u. ä. abgegoltes 
In einem Erlaß vom 4.3.1954 hat das Innenministerium Baden/Württernte 
allgemein empfohlen, die Höhe der Vergütung zwischen den einzelnen 
Kreisen und den Impfärzten schriftlich zu vereinbaren. Es hält dabei 
eine Vergütung von 0,75 DM für jede vor genommene Impfung und ausser 
dem die Bezahlung einer besonderen spezifierten Reisekostenvergütung 
für angemessen. Nach den gemeinsamen Feststellungen der Verwaltung 
und des Amtsarztes würde die Anwendung der neuen Empfehlung in 
kostenmässigen Ergebnis mit der bisherigen Regelung ziemlich tiberen- 
stimmen. Aus diesem Grund wird es für zweckmäßiger gehalten, es bei 
der seitherigen Vergütungspauschale von 0,90 DM zu belassen, wobei 
wie seither damit auch die Reisekosten pauschal abgegolten wären. 
Wegen der komplizierten Ermittlung der Reisekosten bei einer Einzel 
abrechnung wäre die seitherige Pauschalregelung auch dem Impfarzt 
Dr. Brasser angenehmer. ■ - < 
Auf Antrag der Verwaltung wird 
beschlossen, 
die Entschädigung für die Tätigkeit des Impfarztes für jede Impfung 
auf 0,90 DM festzusetzen. Davon gelten 0,75 DM als Impfkostenent- 
schädigung und 0,15 DM als Reisekostenpauschale.
	        
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