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§ 7
Festsetzung des Besold.imgsdien.stalters für Kreisinspektor
Paul G-awatz.
Durch Kreistagsbeschluß vom 21.6.1954 wurde für den ap.
Kreisinspektor G-awatz eihe Planstelle der Bes.Gruppe A 4 c 2 beim
Ausgleichsamt geschaffen. Die Schaffung dieser Planstelle wurde vom
Regierungspräsidium mit Erlaß vom 15.7.1954 genehmigt. Zur Besetzung
lieber Stelle mit dem an der" Unterbringung nicht teilhehmenden ap.
Kreisinspektor Gawatz wurde'mit Erlaß vom selben Tage aüf Grund von
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 151 GG fallenden
Personen Zustimmung erteilt.
Gawatz hatte seither ein DDA vomll.X2.1948. Der Beamte ist
am 14.8.1927 geboren. Er hat seine Lehre am 1. Dezember 1945 ange
treten und war seither ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig.
Bei ihm liegen die Voraussetzungen des Erlasses des Finanzministeriums
Baden/Wür11emberg vom 11. Mai 1955 betreffend Festsetzung des Besol
dungsdienstalters in besonderen Fällen und Anrechnung von Kriegsdienst
zeiten vor, da er unmittelbar nach Beendigung seiner Schulzeit zum
Arbeitsdienst bezw. zum Kriegsdienst einberufen wurde und er auch
unverzüglich nach Rückkehr aus Kriegsgefangenschaft sich zum Eintritt
in den Vorbereitungsdienst gemeldet hat. Sein Diätendienstalter soll
deshalb zum frühest möglichen Zeitpunkt (Vollendung des 20. Lebens
jahres) , also auf 14.8.1947 und sein Besoldungsdienstalter gemäß
§ 5 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes auf 14.8.1952 festgesetzt werden.
Beschluß:
Das Besoldungsdienstalter des Kreisinspektors Gawatz in Anwendung
des Erlasses des Finanzministeriums vom 11. Mai 1955 in Verbindung
mit Nr. 57 Abs. 1 Bes.Vorschriften auf 14.8.1952 mit Wirkung ab
1.4.1954 festzusetzen.