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§ 13
Beteiligung des Kreisverbands an den Kosten der Berufs
kleidung des Kraftfahrers Dollerer.
Der Staat hat sich an den Kreisverband mit dem Ersuchen ge
wandt , sich an den entstandenen Berufskleiderkosten von 485,60 DM
für Kraftfahrer Dolderer zur Hälfte zu beteiligen. Die Berufs
kraftfahrer des Staates haben nach einer Dienstordnung Berufskleidung
zu tragen» Das Gesuch des Staates ist damit begründet, daß Dolderer
Angestellter des Kreisverbands ist und nur zu 50 % vom Landratsamt
in Anspruch genommen wird. Seither hat Kraftfahrer Dolderer ein
Kleidergeld von 5,- DM monatlich erhalten, an dem sich das Land
ratsamt zur Hälfte beteiligt hat. Auf Antrag der Verwaltung wird
beschlossen:
1) Dem Staat als Beteiligung an den Berufsbekleidungskosten für
Kraftfahrer Dolderer das seitherige, dem Kreisverband verbliebene
Kleidergeld von jährlich 30,- DM als jährliche Pauschsumme zu den
Beschaffungskosten anzubieten.
2) Für den Fall, daß eine Einigung auf dieser Basis nicht zustande
kommt, die Verwaltung zur Bezahlung der hälftigen Kosten zu er
mächtigen.
§ 14
Beitrag zu Gunsten der Hochwassergeschädigten in Bayern.
Der Deutsche Landkreistag hat die Kreisverbände aufgefordert,
unter dem Stichwort "Landkreise helfen den Landkreisen" zu Gunsten
der Hochwassergeschädigten in Bayern einen Beitrag zur Verfügung
zu stellen. Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
zu Gunsten der Hochwassergeschädigten in Bayern dem Bayerischen
Landkreistag einen einmaligen Beitrag von 2 000 DM zur Verfügung zu
stellen.