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§ 23
Heizungsanlage im Tbc.-Krankenhaus Ochsenhausen.
Dem Kreisrat wird einleitend von der Vorgeschichte und dem
Beschluß vom 10.6.1954 Kenntnis gegeben.und sodann das ausführliche
Angebot der Firma Grosselfinger in Biberach vorgetragen. Dabei wird
dem Kreisrat davon Kenntnis gegeben, daß nur 1 Angebot eingeholt
werden konnte, weil die Heizungsverhältnisse und die Bohrein
teilungen im Tbc.-Krankenhaus nur dieser Firma bekannt seien und sie
noch aus früherer Zeit Arbeitspläne darüber habe. Das Angebot selbst
ist von Kreisbaumeister Oeppa eingehend nachgeprüft worden. Die
Preise sind nach den Feststellungen der Kreisbaumeisterstelle Ochsen
haus en angemessen. Bei der Beratung kommt einmütig zum Ausdruck, daß
man unter den gegebenen Umständen dem Einbau einer Ölfeuerungsheizung
im Tbc.-Krankenhaus den Vorzug gegenüber einer Koksfeuerung geben
sollte, um selbst Erfahrungen mit einer solchen neuen Heizungsanlage
zu bekommen, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unbedeutende Mehr
kosten beim Einbau entstehen.
Es wird einstimmig
beschlossen,
im Tbc.-Krankenhaus Ochsenhausen eine Ölfeuerungsanlage auf der
Grundlage des Angebots der Firma Grosseifinger vom 10.7.1954 einzu
bauen .
§ 24
Umlegung der Kosten für die Lebensmittelkontrollen.
Hach dem Kreisratsbeschluß vom 15.11.1948 werden die Kosten
der Lebensmittelkontrolle auf die Kreisgemeinden zur Hälfte nach
der Steuerkraftsumme und zur anderen Hälfte nach der Zahl der tat
sächlich in einer Gemeinde vorgenommenen Untersuchungen umgelegt.
Die Stadt Biberach ist hievon ausgenommen, da sie die Lebensmittel
kontrolle auf eigene Kosten durchführt. Die Umlegung der einen
Hälfte nach der Zahl der tatsächlich vorgenommenen Lebensmittel
proben ist äusserst schwierig, weil genaue Unterlagen über die
Probeentnahmen beim Kreisverband nicht geführt werden können, ein
mal deshalb, weil bei der KreisVerbandskasse nur die bezahlten
Proben festgehalten sind und zum anderen, weil beim chemischen
Landesuntersuchungsamt eine Erfassung der durchgeführten Proben
nur nach den Polizeiposten geführt wird. Die Verwaltung schlägt
deshalb vor, anstelle einer Zugrundelegung der tatsächlich durch
geführten Proben die Einwohnerzahl als Umlagemaßstab für 50 % des
Aufwands zu berücksichtigen.