Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 23 
Heizungsanlage im Tbc.-Krankenhaus Ochsenhausen. 
Dem Kreisrat wird einleitend von der Vorgeschichte und dem 
Beschluß vom 10.6.1954 Kenntnis gegeben.und sodann das ausführliche 
Angebot der Firma Grosselfinger in Biberach vorgetragen. Dabei wird 
dem Kreisrat davon Kenntnis gegeben, daß nur 1 Angebot eingeholt 
werden konnte, weil die Heizungsverhältnisse und die Bohrein 
teilungen im Tbc.-Krankenhaus nur dieser Firma bekannt seien und sie 
noch aus früherer Zeit Arbeitspläne darüber habe. Das Angebot selbst 
ist von Kreisbaumeister Oeppa eingehend nachgeprüft worden. Die 
Preise sind nach den Feststellungen der Kreisbaumeisterstelle Ochsen 
haus en angemessen. Bei der Beratung kommt einmütig zum Ausdruck, daß 
man unter den gegebenen Umständen dem Einbau einer Ölfeuerungsheizung 
im Tbc.-Krankenhaus den Vorzug gegenüber einer Koksfeuerung geben 
sollte, um selbst Erfahrungen mit einer solchen neuen Heizungsanlage 
zu bekommen, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unbedeutende Mehr 
kosten beim Einbau entstehen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen, 
im Tbc.-Krankenhaus Ochsenhausen eine Ölfeuerungsanlage auf der 
Grundlage des Angebots der Firma Grosseifinger vom 10.7.1954 einzu 
bauen . 
§ 24 
Umlegung der Kosten für die Lebensmittelkontrollen. 
Hach dem Kreisratsbeschluß vom 15.11.1948 werden die Kosten 
der Lebensmittelkontrolle auf die Kreisgemeinden zur Hälfte nach 
der Steuerkraftsumme und zur anderen Hälfte nach der Zahl der tat 
sächlich in einer Gemeinde vorgenommenen Untersuchungen umgelegt. 
Die Stadt Biberach ist hievon ausgenommen, da sie die Lebensmittel 
kontrolle auf eigene Kosten durchführt. Die Umlegung der einen 
Hälfte nach der Zahl der tatsächlich vorgenommenen Lebensmittel 
proben ist äusserst schwierig, weil genaue Unterlagen über die 
Probeentnahmen beim Kreisverband nicht geführt werden können, ein 
mal deshalb, weil bei der KreisVerbandskasse nur die bezahlten 
Proben festgehalten sind und zum anderen, weil beim chemischen 
Landesuntersuchungsamt eine Erfassung der durchgeführten Proben 
nur nach den Polizeiposten geführt wird. Die Verwaltung schlägt 
deshalb vor, anstelle einer Zugrundelegung der tatsächlich durch 
geführten Proben die Einwohnerzahl als Umlagemaßstab für 50 % des 
Aufwands zu berücksichtigen.
	        
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