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§ 31
Vergleich in der Rechtssache Kreisverband Biberach gegen
AOK. Laupheim und Biberach.
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß in der Rechtssache
des Kreisverbands Biberach gegen die AOK. in Laupheim und Biberach
unter Beitritt der Kassenärztlichen Vereinigung Württ./Hohenzollern
in Tübingen ein Vergleich zustande gekommen ist. Danach bezahlt die
Kassenärztliche Vereinigung in Tübingen dem Kreisverband einen Be
trag von 34 300 DM, mit dem die ambulanten und stationären ärzt
lichen Leistungen des KreisVerbands und des Chefarztes Dr. Rieger in
Laupheim im Kreiskrankenhaus Laupheim für die Zeit vom 1.6.1951 -
30.6.1953 gegenüber den Orts-, Betriebs-, Innungs- und Landkranken
kassen abgegolten sind. Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber
den Ersatzkassen, der Landespolizei, der Ruhrknappschäft Bochum und
der Postbeamtenkrankenkasse. Die Kosten gelten als verglichen. Der
Kreisverband hat nach dem Vergleich die Klage zurückzunehmen. Der
Vorsitzende hebt hervor, daß es recht schwierige Verhandlungen
gegeben habe, um zu diesem für den Kreisverband nicht ungünstigen
Vergleich zu kommen. Der verglichene Betrag sei unter Berücksichtig™
der üblichen Quotenabzüge der Kassenärztlichen Vereinigung ange
messen und läge nur wenig unter einer evtl. im Prozeßwege möglich
gewesenen erklagbaren Summe. Von dem Vergleichsabschluß nimmt der
Kreisrat
ohne Einwendungen Kenntnis
und stimmt dem Vergleich vom 30.6.1954 zu.
§ 32
Beitrag zum Betriebsausflug des Kreisverbands.
Dem Kreisrat wird davon Kenntnis gegeben, dass die Betriebs
gemeinschaft des Kreisverbands Ende Juli 1954 einen Betriebsausflug
in die Schweiz durchführen wolle. Es wird gebeten, zu diesem Be
triebsausflug wieder den im letzten Jahr bewilligten Beitrag von
2 500 DM zur Verfügung zu stellen. Es wird
beschlossen,
einen Beitrag von 2 500 DM für den Betriebsausflug der Betriebs
gemeinschaft des Kreisverbands zu genehmigen.