Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 31 
Vergleich in der Rechtssache Kreisverband Biberach gegen 
AOK. Laupheim und Biberach. 
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß in der Rechtssache 
des Kreisverbands Biberach gegen die AOK. in Laupheim und Biberach 
unter Beitritt der Kassenärztlichen Vereinigung Württ./Hohenzollern 
in Tübingen ein Vergleich zustande gekommen ist. Danach bezahlt die 
Kassenärztliche Vereinigung in Tübingen dem Kreisverband einen Be 
trag von 34 300 DM, mit dem die ambulanten und stationären ärzt 
lichen Leistungen des KreisVerbands und des Chefarztes Dr. Rieger in 
Laupheim im Kreiskrankenhaus Laupheim für die Zeit vom 1.6.1951 - 
30.6.1953 gegenüber den Orts-, Betriebs-, Innungs- und Landkranken 
kassen abgegolten sind. Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber 
den Ersatzkassen, der Landespolizei, der Ruhrknappschäft Bochum und 
der Postbeamtenkrankenkasse. Die Kosten gelten als verglichen. Der 
Kreisverband hat nach dem Vergleich die Klage zurückzunehmen. Der 
Vorsitzende hebt hervor, daß es recht schwierige Verhandlungen 
gegeben habe, um zu diesem für den Kreisverband nicht ungünstigen 
Vergleich zu kommen. Der verglichene Betrag sei unter Berücksichtig™ 
der üblichen Quotenabzüge der Kassenärztlichen Vereinigung ange 
messen und läge nur wenig unter einer evtl. im Prozeßwege möglich 
gewesenen erklagbaren Summe. Von dem Vergleichsabschluß nimmt der 
Kreisrat 
ohne Einwendungen Kenntnis 
und stimmt dem Vergleich vom 30.6.1954 zu. 
§ 32 
Beitrag zum Betriebsausflug des Kreisverbands. 
Dem Kreisrat wird davon Kenntnis gegeben, dass die Betriebs 
gemeinschaft des Kreisverbands Ende Juli 1954 einen Betriebsausflug 
in die Schweiz durchführen wolle. Es wird gebeten, zu diesem Be 
triebsausflug wieder den im letzten Jahr bewilligten Beitrag von 
2 500 DM zur Verfügung zu stellen. Es wird 
beschlossen, 
einen Beitrag von 2 500 DM für den Betriebsausflug der Betriebs 
gemeinschaft des Kreisverbands zu genehmigen.
	        
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