Neue Fassung
§ 17
Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen
(1) Beim Einsatz von Schülerkursen und von angemieteten Schüler
fahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen
einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der Antrag auf
Genehmigung des Vertrages bzw. Änderungsvertrages ist dem
Landratsamt unverzüglich nach Vertragsschluß vorzulegen.
W i rd der Antrag später als 4 Monate nach Beförderungsbeginn
Vo rqelegt , erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit
nach Eingang des Antrages.
Die Ausschlußfrist wurde einheitlich auf 4 Monate festgelegt. Dadurch werden die Schwierig
keiten bei der Auslegung, ob ein Neuvertrag oder Änderungsvertrag vorliegt, ausgeräumt.
(2)
(3)
§ 18
Genehmigungsverfahren bei Benutzung
privater Kraftfahrzeuge
(1) Der Schüler hat die Genehmigung zur Benutzung des privaten
Kraftfahrzeuges beim Schulträger zu beantragen. Wird der
Antrag später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn ge
stellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der
Antragsstellung ausgeschlossen.
Da die Anträge aus schulorganisatorischen Gründen nicht vor Beginn der Beförderung
eingereicht werden können, wurde diese Änderung mit Ausschlußfrist aufgenommen.
(2)
§ 19
Abrechnung zwischen Schulträgern
und Landkreis
(1) Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. D ez ., 15. April
und 15. August die Erstattung der ihnen entstandenen Be
förderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungs
terminen vereinnahmten Eigenanteile an den Landkreis ab,
soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Er
stattungsansprüchen nicht möglich ist.
Um dem Bedürfnis der Praxis zu entsprechen, wurden die Abrechnungstermine neu fest
gelegt. Dadurch kann kalenderjährlich oder schuljahresbezogen abgerechnet werden.
(2.). Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur er
stattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 1. Dezember
des Sahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.
Auch diese neue Ausschlußfrist der Kostenerstattung wurde den praxisbezogenen Bedürfnissen
angepaßt.