Full text: Niederschrift über die 7.-14. Sitzung des Kreistages vom 18. November 1985 bis 22. Oktober 1986

Neue Fassung 
§ 17 
Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen 
(1) Beim Einsatz von Schülerkursen und von angemieteten Schüler 
fahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen 
einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der Antrag auf 
Genehmigung des Vertrages bzw. Änderungsvertrages ist dem 
Landratsamt unverzüglich nach Vertragsschluß vorzulegen. 
W i rd der Antrag später als 4 Monate nach Beförderungsbeginn 
Vo rqelegt , erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit 
nach Eingang des Antrages. 
Die Ausschlußfrist wurde einheitlich auf 4 Monate festgelegt. Dadurch werden die Schwierig 
keiten bei der Auslegung, ob ein Neuvertrag oder Änderungsvertrag vorliegt, ausgeräumt. 
(2) 
(3) 
§ 18 
Genehmigungsverfahren bei Benutzung 
privater Kraftfahrzeuge 
(1) Der Schüler hat die Genehmigung zur Benutzung des privaten 
Kraftfahrzeuges beim Schulträger zu beantragen. Wird der 
Antrag später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn ge 
stellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der 
Antragsstellung ausgeschlossen. 
Da die Anträge aus schulorganisatorischen Gründen nicht vor Beginn der Beförderung 
eingereicht werden können, wurde diese Änderung mit Ausschlußfrist aufgenommen. 
(2) 
§ 19 
Abrechnung zwischen Schulträgern 
und Landkreis 
(1) Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. D ez ., 15. April 
und 15. August die Erstattung der ihnen entstandenen Be 
förderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungs 
terminen vereinnahmten Eigenanteile an den Landkreis ab, 
soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Er 
stattungsansprüchen nicht möglich ist. 
Um dem Bedürfnis der Praxis zu entsprechen, wurden die Abrechnungstermine neu fest 
gelegt. Dadurch kann kalenderjährlich oder schuljahresbezogen abgerechnet werden. 
(2.). Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur er 
stattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 1. Dezember 
des Sahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet. 
Auch diese neue Ausschlußfrist der Kostenerstattung wurde den praxisbezogenen Bedürfnissen 
angepaßt.
	        
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