Alte Fassung
§ 19 (jetzt § 20)
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
mit den Verkehrsunternehmen
Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der
Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder
deren Zusammenschlüsse, mit denen er entsprechende Verträge
abgeschlossen hat.
§ 20 (jetzt § 21)
Kostenerstattung aufgrund von Einze1 anträgen
Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die veraus
lagten Beförderungskosten, soweit
1. die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in
Betracht kommt oder
2. die Benutzung priv. Kraftfahrzeuge zulässig ist (§ 13).
Die verauslagten Beförderungskosten werden nur ersetzt, wenn dies
spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr
endet, beantragt wird.
§ 21 (jetzt § 22)
Ergänzende Richtlinien für das Ab-
rechnungs- u. Erstattungsverfahren
Für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren erläßt das Land
ratsamt ergänzende Richtlinien.
§ 22 (jetzt § 23)
Prüfungsrecht des Landratsamts
Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbe förderungs-
kostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schul
trägern zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre
aufzubewahren. § 36 der Gemeindekassenverordnung bleibt unbe
rührt.
§ 23 (jetzt § 24)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
7950 Biber/lch/Riß, den 29.6.1983
ULt/iU
Landrat