Full text: Niederschrift über die 7.-14. Sitzung des Kreistages vom 18. November 1985 bis 22. Oktober 1986

Alte Fassung 
§ 19 (jetzt § 20) 
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 
mit den Verkehrsunternehmen 
Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der 
Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder 
deren Zusammenschlüsse, mit denen er entsprechende Verträge 
abgeschlossen hat. 
§ 20 (jetzt § 21) 
Kostenerstattung aufgrund von Einze1 anträgen 
Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die veraus 
lagten Beförderungskosten, soweit 
1. die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in 
Betracht kommt oder 
2. die Benutzung priv. Kraftfahrzeuge zulässig ist (§ 13). 
Die verauslagten Beförderungskosten werden nur ersetzt, wenn dies 
spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr 
endet, beantragt wird. 
§ 21 (jetzt § 22) 
Ergänzende Richtlinien für das Ab- 
rechnungs- u. Erstattungsverfahren 
Für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren erläßt das Land 
ratsamt ergänzende Richtlinien. 
§ 22 (jetzt § 23) 
Prüfungsrecht des Landratsamts 
Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbe förderungs- 
kostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schul 
trägern zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre 
aufzubewahren. § 36 der Gemeindekassenverordnung bleibt unbe 
rührt. 
§ 23 (jetzt § 24) 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1. August 1983 in Kraft. 
7950 Biber/lch/Riß, den 29.6.1983 
ULt/iU 
Landrat
	        
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