Full text: Niederschrift über die 7.-14. Sitzung des Kreistages vom 18. November 1985 bis 22. Oktober 1986

Landrat 
Neue Fassung 
§ 20 
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 
mit den Verkehrsunternehmen 
§ 21 
Kostenerstattung aufgrund von Einze1 anträgen 
(1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzm. Eltern die 
nachqeu/iesenen Beförderungskosten, soweit 
1. die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in 
Betracht kommt oder 
2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist 
(§ 13). 
(2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet , 
wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, 
in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. 
Es wird hier klargestellt, daß die Erstattung der nachgewiesenen Beförderungskosten beim 
Schulträger-zu beantragen ist. Die Ausschlußfristen gelten nur für das Kostenerstattungs 
verfahren, nicht für das Genehmigungsverfahren. 
§ 22 
Ergänzende Richtlinien 
Das Landratsamt erläßt ergänzende Richtlinien zu dieser 
Satzung. 
Das Landratsamt kann aufgrund dieser Vorschrift Richtlinien erlassen. Dabei sind 
folgende Sachverhalte denkbar: 
-Richtlinien zur schülerbezogenen Absetzungspauschale 
-Ausgabe von Berechtigungsausweisen an die Schulträger 
-Regelung über das Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmern 
-Verfahren bei der Rückforderung von Eigenanteilen 
-Verfahren bei der Rückforderung von zu Unrecht erstatteten Beförderungskosten. 
§ 23 
Prüfungsrecht des Landratsamts 
§ 2 4 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1. August 1986 in Kraft. 
7950 Biberach, den
	        
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