Landrat
Neue Fassung
§ 20
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
mit den Verkehrsunternehmen
§ 21
Kostenerstattung aufgrund von Einze1 anträgen
(1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzm. Eltern die
nachqeu/iesenen Beförderungskosten, soweit
1. die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in
Betracht kommt oder
2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist
(§ 13).
(2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet ,
wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres,
in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird.
Es wird hier klargestellt, daß die Erstattung der nachgewiesenen Beförderungskosten beim
Schulträger-zu beantragen ist. Die Ausschlußfristen gelten nur für das Kostenerstattungs
verfahren, nicht für das Genehmigungsverfahren.
§ 22
Ergänzende Richtlinien
Das Landratsamt erläßt ergänzende Richtlinien zu dieser
Satzung.
Das Landratsamt kann aufgrund dieser Vorschrift Richtlinien erlassen. Dabei sind
folgende Sachverhalte denkbar:
-Richtlinien zur schülerbezogenen Absetzungspauschale
-Ausgabe von Berechtigungsausweisen an die Schulträger
-Regelung über das Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmern
-Verfahren bei der Rückforderung von Eigenanteilen
-Verfahren bei der Rückforderung von zu Unrecht erstatteten Beförderungskosten.
§ 23
Prüfungsrecht des Landratsamts
§ 2 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
7950 Biberach, den