Anlage
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Abfallbeseitigung
im Landkreis Biberach vom 1.12.1980
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
vom 22.12.1975 (GBl. S. 40), zuletzt geändert am 17.12.1984 (GBl. S. 675),
§ 3 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5.1.1977 (BGBl. S. 41, 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.2.1986
(BGBl. S. 265), § 1 Abs. 3 und Abs. 4, § 17 Abs. 1 Ziffer 6 des Landesabfall
gesetzes vom 18.11.1975 (GBl. S. 757), zuletzt geändert am 10.10.1983 (GBl. S.
621) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in
der Fassung vom 15.2.1982 (GBl. 5. 57), zuletzt geändert am 10.12.1984 (GBl.
5. 675) hat der Kreistag des Landkreises Biberach am 22.10.1986 folgende Sat
zung zur Änderung der Satzung über die Abfallbeseitigung im Landkreis Biber
ach in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.10.1985 beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Abfallbeseitigung im Landkreis Biberach vom 1.12.1980 in
der Fassung der Änderungssatzung vom 16.10.1985 wird wie folgt geändert:
1) In § 19 erhält Abs. 4 Buchstabe a folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühren für das Beseitigen von Hausmüll
und Sperrmüll (§ 4
Abs. 1 und 2) betragen jährlich:
Gruppe
1
2
3
Personen je Haushalt
DM
55,80
104,40
137,40
163,20
184,20
1
2-3
4-5
6-7
8 und
mehr
4
5
2) In § 19 erhält Abs. 5 Buchstabe a folgende
Sie betragen jährlich je Abfallbehälter:
1. bis 50 1 Füllraum
2. bis 240 1 Füllraum
3. mit 1,1 cbm Füllraum
Fassung:
79,80 DM
169,80 DM
1.092,00 DM
3) In § 19 erhält Abs. 5 Buchstabe b folgende Fassung:
Bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen wird grund
sätzlich eine Leistungsgebühr von 79,80 DM erhoben, es sei denn, es be
stehe für den gewerblich genutzten Teil des Grundstückes eine Gebühren
pflicht nach Abs. 5 a, oder der Anschlußpflichtige kann nachweisen, daß
auf dem Grundstück kein Abfall anfällt.