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4) In § 19 erhält Abs. 7 folgende Fassung:
Bei Selbstanlieferung von Abfällen betragen die Benutzungsgebühren je cbm
Nutzinhalt der Anliefererfahrzeuge 6,70 DM, bei Anfuhr von verdichtetem
Müll 17,40 DM. Die Abfallmenge wird auf halbe cbm aufgerundet. Für Kleinst
mengen wird mindestens 1 cbm (Mindestgebühr) berechnet.
5) In § 19 erhält Abs. 8 folgende Fassung:
Bei Selbstanlieferung von Schlämmen beträgt die Gebühr für
1. Schlämme mit 40 % Feststoffanteil 5,50 DM je cbm
2. Schlämme mit 35 % Feststoffanteil 7,40 DM je cbm
Schlämme mit einem Feststoffanteil von weniger als 35 % werden nur ange
nommen, wenn der Einbau ohne Schwierigkeiten und Nachteile möglich ist.
6) In § 19 erhält Abs. 9 folgende Fassung:
Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke
(§ 9 Abs. 5) beträgt je Sack 1,70 DM (bei 70 Liter Füllraum).
7) In § 24 erhält Abs. 3 folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Stadt Biberach beträgt derzeit jährlich
311.400,— DM.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Biberach, den
Dr. Steuer
L a n d r a t